Antrag Nr. 2424/2009:
Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 1519/2009 (Neugestaltung des Migrationsausschusses)

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 12.11.2009: Migrationsausschuss: Über den Änderungsantrag der CDU wurde nicht abgestimmt.
  • 26.11.2009: Verwaltungsausschuss: Mit 3 / 8 / 0 abgelehnt.Für die Januar-Sitzung des Rates vorgesehen.
  • 14.01.2010: Ratsversammlung: Ziffer 1: 17 / 38 / 1, Ziffer 2: 19 / 36 / 1, Ziffer 3: 23 / 32 / 1

Antragsteller(in):

CDU-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu Drucks. Nr. 1519/2009 (Neugestaltung des Migrationsausschusses)

Antrag zu beschließen:

Der Antragstext wird wie folgt geändert:

1.) Der 1. Satz im ersten Absatz erhält folgende Fassung:
„Der Migrationsausschuss erhält entsprechend der Handlungsansätzen im Lokalen Integrationsplan (LIP) inhaltlich eine Neuausrichtung der Integrationsthemen für internationale Kooperation und kommunale Europaarbeit.“

2.) Satz 2 des ersten Absatzes wird einschließlich der Ziffern 1-4 gestrichen.

3.) Der letzte Absatz des Antrages wird wie folgt geändert:
„Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird beauftragt, mit der niedersächsischen Landesregierung Gespräche aufzunehmen, die zum Ziel haben, dass die niedersächsische Landesregierung eine entsprechende Rechtsgrundlage mit dem Ziel schafft, dem Migrationsausschuss den Status eines „Ausschusses besonderen Rechts“ zu verleihen, in dem die jetzigen beratenden Mitglieder volles Stimmrecht erhalten. Bis zu einer entsprechenden Rechtsgrundlage wird das Besetzungsverfahren für die beratenden Mitglieder beibehalten.“

Begründung

1. Der Lokale Integrationsplan (LIP) sieht nicht zwingend eine Änderung der Ausschussbezeichnung vor.

2. Solange das Besetzungsverfahren für die beratenden Mitglieder noch nicht mit vollem Stimmrecht ausgestattet ist, empfiehlt es sich, das bisherige Besetzungsverfahren beizubehalten, weil es bisher die zurzeit bestmöglichste Teilhabe der beratenden Mitglieder durch die „Anbindung“ an die Fraktion gewährleistet.

3. Eine rechtliche Verankerung eines vollen Stimmrechts für die beratenden Mitglieder allein nur auf eine Änderung der NGO zu beziehen, ist im Hinblick darauf, dass die niedersächsische Landesregierung beabsichtigt, das kommunale Verfassungsrecht insgesamt neu zu ordnen (wie z.B. Zusammenfassung vom NGO, NLO und Regionsgesetz) zu eng gefasst.


Rainer Lensing
Vorsitzender