Drucksache Nr. 0098/2010:
Straßenausbaubeitrag Henzeweg von Am Soltekampe bis Salzweg -Aufwandsspaltung-

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0098/2010
1
 

Straßenausbaubeitrag Henzeweg von Am Soltekampe bis Salzweg -Aufwandsspaltung-

Antrag,

für den in der Anlage gekennzeichneten Henzeweg von Am Soltekampe bis Salzweg den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau aller Verkehrsflächen sowie der Entwässerungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen
(ohne Beleuchtungseinrichtungen).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 26.500,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Der Henzeweg wies aufgrund seines Alters erhebliche Schäden auf und entsprach hinsichtlich des Aufbaues nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Die Straße wurde 2006 zu einer niveaugleichen Mischfläche umgebaut und mit dem „Spielstraßen-Verkehrszeichen“ ausgeschildert. Bei dem Straßenneubau wurden die Verkehrsflächen entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. An den Beleuchtungseinrichtungen wurden keine Veränderungen vorgenommen.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von
§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Ausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 35.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Der Henzeweg gehört zu den „Anliegerstraßen“; der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung 75 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 13.01.2010