Drucksache Nr. 0430/2010:
Bebauungsplan Nr. 455, 1. Änderung, Muthesiusweg
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0430/2010
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 455, 1. Änderung, Muthesiusweg
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die Anregungen aus den Stellungnahmen zweier Bürger, deren Namen aus Datenschutzgründen in einer vertraulichen Ergänzung zu dieser Drucksache genannt werden, nicht zu berücksichtigen,
  2. den Bebauungsplan Nr. 455, 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Planung wirkt sich nicht unterschiedlich auf Frauen und Männer aus.

Kostentabelle

Es entstehen der Stadt keine Kosten (siehe auch Abschnitt 6 der Anlage 2).

Begründung des Antrages

Der Stadtbezirksrat hat am 10. Juni 2009 den Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Der Verwaltungsausschuss hat am 10. September 2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 455, 1. Änderung im beschleunigten Verfahren beschlossen. Dabei wurde festgelegt, dass anstelle der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den berührten
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (Leitungsträger, Polizei,
städtische Fachbereiche) und den betroffenen Anliegern des Muthesiusweges die Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines Monats zum Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Bebauungsplanes und seine Begründung wurden am 29. Dezember 2009 verschickt. Die Frist für eine Stellungnahme endete am 5. Februar 2010. In den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erklärt, dass deren Belange nicht beeinträchtigt sind.

Ein Anlieger des Muthesiusweges hat eine Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf abgeben. Eine Rechtsanwaltskanzlei hat sich im Auftrag eines weiteren Anliegers dieser Stellungnahme angeschlossen. Die Namen der Anlieger werden den Gremien in einer gesonderten vertraulichen Informationsdrucksache bekanntgegeben. Die Stellungnahme ist dieser Informationsdrucksache in Kopie als Anlage beigefügt.

Zusammenfassung der Stellungnahme:

Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Er werde nur aufgestellt , um Erschließungsbeiträge erheben zu können. Der ursprüngliche Bebauungsplan sollte nie durchgeführt werden. Die Änderung erfolge nur, um eine Reparaturmaßnahme durchzuführen. Die Straßenschäden seien durch die Neubauten auf den Grundstücken Muthesiusweg 11 bis 17 entstanden. Diese Verursacher seien dafür heranzuziehen. Es sei eine Baustellenzufahrt direkt von der Ostfeldstraße möglich gewesen. Auch hätte hier, ähnlich wie beim Grundstück Muthesiusweg 14, eine Zufahrt für Baufahrzeuge über den Jakobsenweg mit einer Schutzdecke für den Muthesiusweg erfolgen können.

Die Bebauungsplanänderung sei aus den genannten Gründen ein Scheingeschäft und nach § 117 BGB nichtig.

Der Rechtsanwalt schließt sich im Namen seines Mandanten der Stellungnahme an und ergänzt, dass dieser schon durch die erheblichen Auflagen zum Schutz des Muthesiusweges im Zuge seiner eigenen Baumaßnahme belastet wurde, und nun nicht für die Begünstigung der Grundstücke Muthesiusweg 11 bis 17 erneut belastet werden dürfe.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Bebauungsplan Nr. 455 setzt in seiner heutigen Fassung für den nördlichen Teil des Muthesiusweges eine Verbreiterung des vorhandenen Straßenprofils fest. Eine Umsetzung dieser Planung würde Eingriffe in den vorhandenen, ortsbildprägenden Baumbestand auslösen. Außerdem wäre ein Grunderwerb für die Verbreiterungsflächen erforderlich. Aus heutiger Sicht ist die Breite der Straße für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausreichend. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die nicht benötigten Verkehrsflächen als Bauland (nicht überbaubare Grundstücksfläche) ausgewiesen werden.

In den Stellungnahmen wird die von der Stadt geplante Erhebung von Erschließungsbeiträgen kritisiert. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und der Abwägung. Der Muthesiusweg war im rechtlichen Sinne bisher nicht endgültig hergestellt. Im Herbst 2009 ist der Ausbau in der tatsächlichen Breite von 4 m erfolgt. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist eine den Gemeinden vom Gesetztgeber auferlegte Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Bau von Erschließungsstraßen.

Die geänderten Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigen die auf das erforderliche Maß reduziert hergestellten Erschließungsanlagen. Zur Rechtmäßigkeit der Herstellung ist es im Hinblick auf die Bindungswirkung an den Bebauungsplan notwendig, die bisherigen Festsetzungen zur Verkehrsfläche zu ändern. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes wird die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ermöglicht. Die Entscheidung in welcher Höhe die Anlieger zu Herstellungskosten herangezogen werden, muss im Einzelfall im sich anschließenden erschließungsbeitragsrechtlichen Verfahren ermittelt werden.

Der Verweis der Einwender auf § 117 BGB hat keine rechtliche Grundlage. Bebauungsplanverfahren werden nach dem BauGB und der NGO durchgeführt.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.

Der Satzungsbeschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.

61.12 
Hannover / 19.02.2010