Drucksache Nr. 1563/2009:
Änderung der Abwassersatzung

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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1563/2009
1
 

Änderung der Abwassersatzung

Antrag,

die anliegende Änderungssatzung zur Abwassersatzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht erforderlich. Die Drucksache hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Kostentabelle

Unmittelbare finanzielle Auswirkungen hat die Änderungssatzung nicht. Es wird aber sichergestellt, dass die Gesamtheit der Abwassergebühren-Zahler nicht mit finanziellem Aufwand für die Unterhaltung/Sanierung alter Anschlusskanäle belastet wird. Eine Quantifizierung dieses Effekts ist nicht möglich.

Begründung des Antrages

Mit der vorliegenden Änderungssatzung wird die Schnittstelle zwischen der zentralen Schmutzwasseranlage und den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen teilweise neu geregelt. Den Hintergrund bildet ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover aus dem Juni 2009. Danach gehören aufgrund der derzeit noch geltenden Satzungsregelung alle Anschlusskanäle bis zum Revisionsschacht grundsätzlich zur zentralen Schmutzwasseranlage, unabhängig davon, wann sie gebaut wurden und welche Regelungen die individuelle Entwässerungserlaubnis dazu getroffen hat. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass die Stadt auch verantwortlich wäre für den Zustand solcher alten Anschlusskanäle, die zum Bauzeitpunkt Privatkanal waren und die unter der Geltung von Vorgängersatzungen in die Zuständigkeit des Grundstückseigentümers fielen. Unterhaltung, Instandhaltung und ggf. die Sanierung dieser Kanäle würden dann zu Lasten aller Gebührenzahler gehen. Dies ist aus Sicht der Stadtentwässerung nicht akzeptabel. Auch das Verwaltungsgericht räumt in dem erwähnten Urteil ein, dass eine andere als die bisherige Regelung getroffen werden kann.

In dem vorgeschlagenen neu gefassten § 2 Abs. 9 a) wird zunächst einmal die generelle Verantwortlichkeit der Stadt festgehalten für Anschlusskanäle und erstem Revisionsschacht, soweit diese nach dem 01.01.2001 gebaut worden sind. Denn ab diesem Zeitpunkt sind Anschlusskanal und erster Revisionsschacht regelmäßig von der Stadtentwässerung hergestellt worden und gehörten per Abwassersatzung zur öffentlichen Schmutzwasseranlage.

Für alte Anschlusskanäle und Revisionsschächte (Herstellung vor dem 01.01.2001) wird im Satzungsentwurf klargestellt, dass diese nur dann zur zentralen Schmutzwasseranlage gehören, wenn ihr Bau und ihre Unterhaltung durch die Stadt oder deren Rechtsvorgänger (im Zuge der Gemeindereform eingemeindete Stadtteile) qualifiziert nachgewiesen werden kann. Es wird damit seitens der Stadt Verantwortung übernommen für diejenigen alten Anschlusskanäle, die sie selbst (oder Rechtsvorgänger) gebaut und unterhalten hat. Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden, endet die zentrale Schmutzwasseranlage mit dem Anschlusskanal auf der Grundstücksgrenze. Die Verantwortung für den auf dem Privatgrundstück weiter verlaufenden Anschlusskanal liegt dann beim Grundstückseigentümer.

Weiter regelt § 2 Abs. 9 unter den Buchstaben b) bis d) drei Sonderfälle, in denen das Ende des öffentlichen Anschlusskanals jeweils separat festgelegt wird.

Die Regelungen zu Schmutz- und Niederschlagswasser werden der Übersichtlichkeit wegen nunmehr getrennt. Die bisherigen (unverändert gebliebenen) Regelungen zum Niederschlagswasser in § 2 Abs. 9 werden zum selbstständigen Absatz 10. Die nachfolgenden Absätze verschieben sich jeweils um eine Ziffer, bleiben aber auch inhaltlich gleich.

Für § 10 Abs. 2 wird -wie aus der Anlage ersichtlich- eine verkürzte Formulierung vorgeschlagen, da sich bereits aus § 2 Abs. 9 ergibt, wie weit die öffentlichen Anschlusskanäle reichen. § 10 Abs. 7 regelt dazu korrespondierend die Unterhaltungspflicht der Stadt und verpflichtet den Grundstückseigentümer die Zugänglichkeit sicherzustellen, damit Reinigung und Unterhaltung vorgenommen werden können.

Für § 10 Absatz 5 Satz 4 wird vorgeschlagen, diesen ersatzlos zu streichen. Hier wird bisher geregelt, was ein Grundstückseigentümer zu tun hat, wenn der Anschlusskanal die Hauswand durchstößt. Nach den Definitionen in § 2 Absatz 9 ist für Neuanschlüsse nicht mehr vorgesehen, den öffentlichen Anschlusskanal durch die Hauswand bis in ein Gebäude zu verlegen.
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Hannover / 30.07.2009