Drucksache Nr. 15-1584/2009:
Bebauungsplan Nr. 37, 7. Änd. - Hildesheimer Straße / Siemensstraße -
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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Bebauungsplan Nr. 37, 7. Änd. - Hildesheimer Straße / Siemensstraße -
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans Nr. 37, 7. Änd.
    - Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets -
    entsprechend der Anlagen 2 und 3 zuzustimmen.
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderaspekte wurden geprüft. Es sind keine unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu erkennen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet ist an der Hildesheimer Straße mit einer Tankstelle (ESSO) und an der Ecke Siemensstraße/Mozartstraße mit einem Nahversorger-Markt (ALDI) bebaut. Es gilt der Bebauungsplan Nr. 37 in der Fassung seiner 6. Änderung, der hier allgemeines Wohngebiet festsetzt, jedoch ohne Angaben zum Maß der zulässigen Flächen- und Geschossüberbauung.

Handlungsbedarf zur Änderung des Bebauungsplans besteht durch eine Bauvoranfrage. Der ALDI-Markt soll, nach Aufgabe der Tankstelle, durch einen Neubau sowie mit zusätzlichen Stellplätzen an der Hildesheimer Straße erweitert werden.

Die unmittelbare Nachbarschaft ist jedoch städtebaulich durch mehrgeschossige Wohn- und Geschäftsgebäude (Hildesheimer Straße) sowie mehrgeschossige Wohnhäuser (Siemensstraße, Mozartstraße) in geschlossener Blockrandbebauung geprägt. Diese Bebauungsart soll auch für den Planbereich aufgenommen und als geschlossene Bebauung auf der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt werden.

Die Geländeoberflächen im Plangebiet sollen durch Festsetzung frei von ruhendem Verkehr gehalten und die erforderlichen Stellplätze in der vorhandenen bzw. zu erweiternden Tiefgarage untergebracht werden.

Die Änderung des Bebauungsplans bewirkt keine erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Voraussetzungen zur Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB liegen vor.

Nach dem Aufstellungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan vom 26.03.2009 (Drucksache 0483/2009) wurde die Bauvoranfrage gem. § 15 Abs. 1 BauGB vorerst bis April 2010 zurückgestellt. Einer Erweiterung des ALDI-Marktes bis zur zulässigen Größe von 800 m² Verkaufsfläche steht grundsätzlich nichts entgegen, wenn die vorstehend genannten Planungsziele nicht beeinträchtigt werden.

61.12 
Hannover / 29.07.2009