Drucksache Nr. 0586/2011:
Petition 03/10 von Herrn Klaus Geburek gegen das Bauvorhaben der Franz-Kühnemann-Stiftung in der Landwehrstraße zur Verhinderung des Neubauvorhabens im Innenbereich des Blockes Landwehrstraße / Helenenstraße / Fiedelerstraße / Abelmannstraße
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1710)

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
  • Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
An den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen (zur Kenntnis)
 
Nr.
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0586/2011
1
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Petition 03/10 von Herrn Klaus Geburek gegen das Bauvorhaben der Franz-Kühnemann-Stiftung in der Landwehrstraße zur Verhinderung des Neubauvorhabens im Innenbereich des Blockes Landwehrstraße / Helenenstraße / Fiedelerstraße / Abelmannstraße
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1710)

Antrag,

dem Inhalt der Petition - Verhinderung des Neubauvorhabens im Innenbereich des Blockes Landwehrstraße / Helenenstraße / Fiedelerstraße / Abelmannstraße (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1710) - nicht zu folgen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Der Inhalt der Drucksache wirkt sich nicht verschieden auf Menschen unterschiedlichen Geschlechts aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit

Bei der Petition handelt es sich um eine Anregung und Beschwerde im Sinne von
§ 22c NGO. Mit der Petition soll die Bebauung in dem Innenkarree verhindert werden. Eine Verhinderung erscheint nur dann möglich, wenn der zugrunde liegende Bebauungsplan nachträglich wieder aufgehoben wird. Für die Aufhebung von Bebauungsplänen ist gemäß § 40 Abs.1 Ziff. 5 NGO ausschließlich der Rat zuständig. Gemäß § 15 Abs. 6 der Hauptsatzung der LHH ist lediglich die Entscheidung über solche Petitionen dem Verwaltungsausschuss übertragen, bei denen keine ausschließlichen Entscheidungsrechte des Rates betroffen sind. Mit dem Ziel der Petition ist eine solche ausschließliche Zuständigkeit des Rates betroffen, so dass dieser über die Petition entscheiden muss.


Zusammenfassung des Petitionsinhalts:

Die Petition von Herrn Geburek zielt darauf ab, das durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1710 ermöglichte Bauvorhaben im Innenbereich des Blockes Landwehrstraße / Helenenstraße / Fiedelerstraße / Abelmannstraße mit Verweis auf vermutete negative Auswirkungen auf das Mikroklima des Hofes zu verhindern. Herr Geburek verweist auf die Auswirkungen, die sich aus der Kombination von dichter Bebauung und fehlender Vegetation ergeben können, und beklagt, dass seine entsprechenden Anregungen im Bebauungsplanverfahren keine Berücksichtigung fanden.



Stellungnahme der Verwaltung:

Entgegen der Darstellung von Herrn Geburek wird sowohl in der Antrags-Drucksache, der Bebauungsplanbegründung und im Umweltbericht unmittelbar und mittelbar auf die Fragen des Mikroklimas, des Maßes der baulichen Nutzung und der Schutzgüter Mensch und seine Gesundheit, Boden, Luft und Klima eingegangen.


Im Fazit ist festzustellen, dass sich die befürchteten negativen Auswirkungen auf das Mikroklima nicht in der befürchteten Weise einstellen werden.

Die Petition datiert vom 26.05.2010. In der Einwohnerfragestunde anlässlich der Umweltausschusssitzung am 10.01.2011 hatte sich Herr Geburek nach dem Bearbeitungsstand erkundigt. Daraufhin wurde ihm am 04.02.2011 mitgeteilt, dass der Bebauungsplan Nr. 1710, der Gegenstand der Eingabe war, bereits in der Ratsversammlung am 17.06.2010 beschlossen worden sei (Drucksache Nr. 0852/2010; Rechtskraft durch Bekanntmachung am 01.07.2010). Auf die gegen den Plan vorgebrachten Argumente, wozu auch der in der Petition aufgeführte Punkt des Mikroklimas gehörte, sei im Verfahren umfassend eingegangen worden. Herr Geburek war um Mitteilung gebeten worden, inwieweit die Petition dennoch dem Rat vorgelegt werden solle. Mit Brief vom 16.02.2011 hat Herr Geburek darum gebeten, die Petition in Gänze vorzulegen. Gegen die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Petition hat Herr Geburek keine Einwände.

Die Verwaltung schlägt dem Rat vor, an der beschlossenen Planung festzuhalten und der Petition nicht zu folgen.
61.12 
Hannover / 23.03.2011