Drucksache Nr. 0347/2011:
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1033 (Baugebiet Schwanenring)

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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0347/2011
2
 

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1033 (Baugebiet Schwanenring)

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1033 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 66 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme I.54101.901
Gemeindestraßen, beitragsfähige Straßen
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 52.000,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 174.000,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit -122.000,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 66 - Investitionstätigkeit
Produkt 54101
Gemeindestraßen
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 1.300,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 1.300,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 1.300,00 €

Begründung des Antrages

Ausgangslage

Bei der im Bebauungsplan Nr. 1033 vom 08.07.1981 ausgewiesenen und im Jahr 2006 fertig gestellten Lärmschutzanlage an der Hannoverschen Straße / Osterfelddamm handelt es sich um eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des


§ 127 Abs. 2 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Für die Kosten der erstmaligen Herstellung dieser Erschließungsanlage sind Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der
§§ 127 ff. BauGB zu erheben.

Zu der Lärmschutzanlage gehören zwei Lärmschutzwälle, eine Lärmschutzwand und ein von den Stadtwerken Hannover AG auf dem Flurstück 327/2 errichtetes Gebäude einer Gasreglerstation (Anlage 2).
Für die Errichtung der Lärmschutzwälle und der Lärmschutzwand ist der Stadt ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von ca. 174.000,- € entstanden.

Nach § 3 der Erschließungsbeitragssatzung müssen Art, Umfang, endgültige Herstellungsmerkmale und die Art der Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwandes von beitragsfähigen Lärmschutzanlagen in einer Einzelfallsatzung geregelt werden.

Die Einzelfallsatzung ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus § 127 Abs. 1 BauGB resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

Die sachlichen Beitragspflichten für die Lärmschutzanlage entstehen mit dem Inkrafttreten der beantragten Einzelfallsatzung.

Zu den Regelungen in der Einzelfallsatzung

Zu § 2 – Gemeindeanteil -

Die Gemeinden haben mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu tragen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB).



Die Höhe des in der Erschließungsbeitragssatzung festzulegenden Gemeindeanteils steht im Ermessen der Gemeinde und hat sich entscheidend daran zu orientieren, inwieweit die Erschließungsanlage auch Grundstücken dient, die nicht zu dem Kreis der im Sinne des
§ 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke gehören.

Eine beitragsfähige Lärmschutzanlage erschließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den 1980er Jahren (Urteil 8 C 51.87 vom 19.08.1988) grundsätzlich nur Grundstücke, die durch die Lärmschutzanlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren.

Nach der schalltechnischen Untersuchung des Akustikbüros Göttingen aus dem Jahr 2009 bewirkt die abzurechnende Lärmschutzanlage Schallpegelminderungen von mindestens
3 dB(A) nur für die 13 Grundstücke, die unmittelbar an die Lärmschutzanlage angrenzen (Schwanenring 61, 63, 65, 65 A, 67, 67 A, 69, 81, 83, 85, 87, 89 und 91). Für die übrigen Grundstücke des Baugebiets Schwanenring betragen die von dem Akustikbüro Göttingen ermittelten Schallpegelminderungen hingegen weniger als 3 dB(A). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach einer Veröffentlichung des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2004 auch Pegelminderungen von Verkehrsgeräuschen, die kleiner als 3 dB(A) ausfallen, von Anwohnern gut wahrgenommen werden können und außerdem die nicht an die Lärmschutzanlage angrenzenden Grundstücke des Baugebiets Schwanenring einen (indirekten) Lärmschutz durch die Bebauung auf den Vorderliegergrundstücken erfahren.

Die Verwaltung erachtet es deshalb als angemessen, die nicht an die Lärmschutzanlage angrenzenden Grundstücksflächen des Baugebietes Schwanenring, für die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Erschließungsbeiträge für die Lärmschutzanlage festgesetzt werden können, rechnerisch zu 50 % in Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes mit einzubeziehen und dementsprechend den Gemeindeanteil auf (gerundet) 70 % festzusetzen.

Mit der Festlegung des Gemeindeanteils auf 70 % würde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1033 davon ausgegangen worden war, dass durch die Errichtung eines 3 m hohen Lärmschutzwalls der Schallpegel an den in ca. 35 m Entfernung von der Straßenachse liegenden Häusern um rund 10 b(A) vermindert werden könnte. Die durch die Lärmschutzanlage tatsächlich bewirkten Pegelminderungen betragen jedoch maximal nur etwa die Hälfte des ursprünglich angenommenen Wertes. Bei einem deutlich höheren Schallschutz hätte die Lärmschutzanlage auch für eine erheblich größere Anzahl von Grundstücken des Baugebietes Schwanenring beitragsrelevante Pegelminderungen von mindestens 3 dB(A) bewirkt.

Bei einem Gemeindeanteil von 70 % und einem entsprechenden Anliegeranteil von 30 % entfallen auf die durch die Lärmschutzanlage erschlossenen Grundstücke Schwanenring 61, 63, 65, 65 A, 67, 67 A, 69, 81, 83, 85, 87, 89 und 91, die zwischen ca. 300 bis maximal
800 m² und durchschnittlich knapp 400 m² groß sind, Erschließungsbeiträge von ca. 10,30 € pro m² Grundstücksgröße.

Zu § 3 – Verteilungsregelung –

Maßstab für die Verteilung des um den Gemeindeanteil gekürzten beitragsfähigen Erschließungsaufwands sind die Flächen der erschlossenen Baugrundstücke, die mit einem Geschosswertfaktor und einem Lärmschutzfaktor zu vervielfachen sind. Während der Geschosswertfaktor an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft, die durch die Lärmschutzanlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren (vertikale Differenzierung), berücksichtigt der Lärmschutzfaktor den Grad der Schutzwirkung, den die Lärmschutzanlage für die erschlossenen Baugrundstücke bewirkt (horizontale Differenzierung).



Zu § 4 – Merkmale der endgültigen Herstellung –

Soweit das Gebäude der Gasreglerstation und eine Teillänge der Lärmschutzwand auf dem der Stadtwerke Hannover AG gehörenden Flurstück 327/2 errichtet wurden, ist der dauerhafte Bestand dieser Bestandteile der Lärmschutzanlage durch eine am 03.02.2010 erklärte Baulast gesichert.



Die übrige Lärmschutzanlage wurde auf stadteigenen Grundstücksflächen hergestellt.
66.03 
Hannover / 23.02.2011