Drucksache Nr. 1333/2009:
Bebauungsplan Nr. 455, 1. Änderung, Muthesiusweg
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zu Antragspunkt 1 zur Entscheidung,
zu Antragspunkt 2 zur Anhörung)
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1333/2009
3
 

Bebauungsplan Nr. 455, 1. Änderung, Muthesiusweg
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss

Antrag,

  1. auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
    § 13a Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Ziffer 1 BauGB zu verzichten,
  2. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 455, 1. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB mit dem in der Begründung des Antrages beschriebenen Verfahrensablauf zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Planung wirkt sich nicht unterschiedlich auf Frauen und Männer aus.

Kostentabelle

Die Änderung des Bebauungsplanes soll die Voraussetzungen für die endgültige Herstellung der Verkehrsflächen und damit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen schaffen.

Begründung des Antrages

Der nördliche Teil des Muthesiusweges soll nach der Verlegung von Leitungen und Hausanschlüssen für die östlich gelegenen Neubauten nun endgültig hergestellt werden. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 455 setzt in dem in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Geltungsbereich der geplanten 1. Änderung noch eine Straßenbreite von 5 m fest, die vor Ort tatsächlich nicht vorhanden ist. Eine Umsetzung der bisherigen Festsetzungen würde den Erwerb von Flächen von mehreren Grundstückseigentümern erforderlich machen. Für einen plangemäßen Ausbau müssten außerdem mehrere große Bäume gefällt werden. Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage soll deshalb in der tatsächlichen Breite des Muthesiusweges (4 m) erfolgen.

Der Muthesiusweg ist in diesem (nördlichen) Bereich bisher erschließungsbeitragsrechtlich noch nicht abgerechnet worden. Es ist deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, die Breite der festgesetzten Verkehrsfläche dem tatsächlichen Ausbau anzupassen. Auf einer Länge von ca. 80 m soll deshalb die bisher festgesetzte Breite von
5 m auf 4 m verringert werden. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 455 soll die nicht mehr als Verkehrsfläche benötigten Flächen - entsprechend den Festsetzungen der angrenzenden Grundstücke - als reines Wohngebiet festsetzen.

Die verringerte Breite der festgesetzten Verkehrsflächen beeinträchtigt in diesem Bereich nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die Straße wird nur für den geringen Anliegerverkehr benutzt. Die Strecke ist gut einsehbar. Es kommt auch jetzt schon nicht zu unzumutbaren Behinderungen, wenn - in seltenen Fällen - auf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer gewartet werden muss. Die erforderlichen Leitungen sind bereits in der 4 m breiten vorhandenen Straße verlegt worden.

Verfahren

Die Änderung des Bebauungsplanes soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.


Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens liegen vor:
  • Die endgültige Herstellung der Straße ist eine Maßnahme der Innenentwicklung.
  • Die Gesamtfläche des Bebauungsplanes beträgt 120 m² und unterschreitet damit eine zulässige Grundfläche von 20.000 m² deutlich. Die Fläche wird als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
  • Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

Gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauGB soll auf
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
wegen der geringen betroffenen Fläche (120 m²) verzichtet werden.
Anstelle der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen der betroffenen Öffentlichkeit (betroffene Anlieger des Muthesiusweges) und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (Leitungsträger, Polizei, berührte städtische Fachbereiche) die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb eines Monats Stellung zur Planung zu nehmen. Dabei wird dem Anschreiben der Bebauungsplanentwurf mit Begründung beigefügt.

Von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht wird gemäß § 13a Abs.2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in den Baumbestand vermieden, die bei Umsetzung des zur Zeit rechtsverbindlichen Bebauungsplanes erforderlich würden.

61.12 
Hannover / 28.05.2009