Drucksache Nr. 0517/2010:
Veränderungssperre Nr. 87 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1735 - Schwindstraße -

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Inhalt der Drucksache:

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0517/2010
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Veränderungssperre Nr. 87 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1735 - Schwindstraße -

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1735 nach den §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO die Veränderungssperre Nr. 87 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zum Verfahren des Bebauungsplans.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Gebiet des künftigen Bebauungsplans wird gegenwärtig durch eine heterogene Bestandsbebauung geprägt, die sich deutlich von der Umgebungsbebauung abhebt. Hinsichtlich des inzwischen eingetretenen Bebauungszustandes geht von dem Bestand ein negatives Erscheinungsbild aus. Ziel des mit dem Aufstellungsbeschluss vom 09.07.2009 begonnenen Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 1735 ist es, für diesen durch unterschiedliche frühere Gewerbenutzungen geprägten Planbereich Festsetzungen zu treffen, die zu einer Vervollständigung der angrenzenden Blockrandbebauung führen. Dieses soll insbesondere dadurch bewirkt werden, dass eine künftige Bebauung zwingend viergeschossig und unter Einhaltung von Baulinien ausgeführt werden soll.

Für das Grundstück Podbielskistraße 198 liegt bereits eine Bauvoranfrage zur Bebauung mit einem eingeschossigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und einem darüber liegenden Parkdeck vor. Auf der Grundlage des gefassten Aufstellungsbeschlusses ist die Entscheidung über den Antrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für einen Zeitraum von zwölf Monaten durch Bescheid vom 16.07.2009 zurück gestellt worden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
61.1B 
Hannover / 03.03.2010