Drucksache Nr. 0128/2010:
Straßenausbaubeitrag Emmichplatz von Königstraße/Hohenzollernstraße bis Schiffgraben/Fritz-Behrens-Allee -Abschnittsbildung-

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Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0128/2010
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Straßenausbaubeitrag Emmichplatz von Königstraße/Hohenzollernstraße bis Schiffgraben/Fritz-Behrens-Allee -Abschnittsbildung-

Antrag,

für den 2005/2006 durchgeführten Ausbau der Straße Emmichplatz von Königstraße/Hohenzollernstraße bis Schiffgraben/Fritz-Behrens-Allee den beitragsfähigen Aufwand aller Verkehrs- und Grünflächen sowie der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 6.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Straße Emmichplatz wies nach langjähriger Nutzungsdauer erhebliche Schäden auf und entsprach hinsichtlich des Aufbaus nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen.

Bei dem Straßenausbau wurden die Verkehrsflächen der Straße Emmichplatz entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt.
Außerdem wurden erstmals auf beiden Straßenseiten Radwege und auf der westlichen Straßenseite auch separate Parkflächen ausgebaut.

Neu gebaut wurde ebenso eine Mittelinsel mit 6 Bäumen und drei neue Leuchten.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von
§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Ausbau sind Kosten in Höhe von ca. 138.000,- € entstanden.

Der Emmichplatz von Königstraße bis Schiffgraben gehört zu den „Durchgangsstraßen“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung. Für diese beträgt der von den von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragfähigen Aufwand je nach Straßenteileinrichtung zwischen 25 % und 65 %.

Realisiert werden können jedoch nur die Straßenausbaubeiträge für die Grundstücke auf der westlichen Straßenseite in Höhe von ca. 6.000,- €. Der auf das Grundstück der Musikhochschule entfallene Straßenausbaubeitrag kann hingegen nicht geltend gemacht werden, weil für die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Grundstücks die Zufahrt erforderlich ist, die durch die Gestaltung des Vorplatzes der Musikhochschule nicht gegeben bzw. gewollt ist (Widmung als Geh- und Radweg).
Die beitragspflichtigen Grundstücke auf der westlichen Straßenseite haben aber, nach der geltenden Rechtsprechung, einen Anspruch auf Einbeziehung des Grundstücks der Musikhochschule in das Abrechnungsgebiet.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 14.01.2010