Drucksache Nr. 2299/2012:
Interimsbesetzung der Mandate nach § 138 Abs. 2 NKomVG (sogenannte „Pflichtmandate“ des Oberbürgermeisters) und Umbesetzung in der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft

Inhalt der Drucksache:

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2299/2012
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Interimsbesetzung der Mandate nach § 138 Abs. 2 NKomVG (sogenannte „Pflichtmandate“ des Oberbürgermeisters) und Umbesetzung in der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft

Antrag,

1) zu beschließen, dass die nachfolgenden vom Oberbürgermeister vorgeschlagenen Herren als Interimsvertreter des Oberbürgermeisters ab dem 01.01.2013 bis zur Neubenennung durch erneuten Beschluss des Rates in die jeweiligen Aufsichtsräte benannt werden.


Unternehmen
Vorschlag des Oberbürgermeisters
1
Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH
Stadtrat Thomas Walter
2
hannoverimpuls GmbH
Erster Stadtrat Hans Mönninghoff
3
Deutsche Messe AG
Stadtkämmerer Dr. Marc Hansmann
4
Metropolregion GmbH
Erster Stadtrat Hans Mönninghoff

2) die Stimmführerinnen und Stimmführer der Landeshauptstadt Hannover in den Gesellschafterversammlungen bzw. Hauptversammlungen anzuweisen, die oben genannten Mitglieder zu wählen bzw. für die jeweils gesellschaftsrechtliche Umsetzung Sorge zu tragen.

3) den Stadtkämmerer Dr. Marc Hansmann zum 1. Abgeordneten der 2. Curie der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft zu berufen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden bei den Benennungen berücksichtigt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Gemäß § 138 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist der Hauptverwaltungsbeamte/der Oberbürgermeister zu berücksichtigen, wenn mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in einen Aufsichtsrat zu benennen sind (sogenanntes Pflichtmandat). Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters kann an seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder ein anderer Beschäftigter der Kommune/Landeshauptstadt Hannover benannt werden. Die Benennung erfolgt durch Beschluss nach § 66 NKomVG.

Mit der angekündigten Niederlegung seines Amtes anlässlich der Niedersächsischen Landtagswahl am 20. Januar 2013 wird es notwendig, für die sogenannten Pflichtmandate des Oberbürgermeisters einen Vertreter für die Mandate zu benennen, die er bisher selber wahrnimmt. Die sogenannten Pflichtmandate werden durch die oben genannten Vertreter wahrgenommen, bis zu einer Neubesetzung durch erneuten Beschluss des Rates.


zu 1.1 Aufsichtsrat der Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft Hannover mbH (VVG)

Wahl: Die Wahl der 10 Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner erfolgt durch die Gesellschafterversammlung der VVG GmbH.

Die Benennung des Interimvertreters ist entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.


zu 1.2 Aufsichtsrat hannoverimpuls GmbH

Entsendung: Der Aufsichtsrat der hannoverimpuls GmbH setzt sich aus 18 Mitgliedern zusammen. In den Aufsichtsrat entsendet die LHH:
den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder einen von ihm oder ihr benannten Vertreter oder eine von ihm oder ihr benannte Vertreterin.


zu 1.3 Aufsichtsrat Deutsche Messe AG (DMAG)

Wahl: Durch die Hauptversammlung der DMAG.

Die Benennung des Interimvertreters ist entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen


zu 1.4 Aufsichtsrat Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen GmbH

Entsendung: Die Stadt Hannover und die Stadt Braunschweig entsenden jeweils ihre(n) Oberbürgermeister(in).

Die Entsendung erfolgt durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft.



zu 2 Weisungsbeschluss

Die Stimmführerinnen und Stimmführer der Landeshauptstadt in der Gesellschafter- versammlung oder Hauptversammlung der Unternehmen sind gemäß § 138 NKomVG an die Beschlüsse der Vertretung gebunden.



zu 3 Calenberg-Grubenhagensche Landschaft

Die 2. Curie der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft besteht aus 26 Abgeordneten. Die Landeshauptstadt Hannover wird durch den Stadtkämmerer vertreten, dem auch der Vorsitz der Curie obliegt sowie die Mitgliedschaft im Ausschuss der Landschaft.
Die Berufung erfolgt auf Lebenszeit, erlischt aber, wenn erwählter Betrieb oder Handel aufgegeben bzw. wenn er die Stadt, von welcher er gewählt wurde, dauernd verlassen hat.



zur ergänzenden Information

Das Amt im Verwaltungsrat der Sparkasse Hannover ist an die Rechtsstellung als Hauptverwaltungsbeamten/Oberbürgermeister des Trägers bzw. der Landeshauptstadt Hannover gebunden. Nach Ausscheiden des Oberbürgermeisters aus dem Hauptamt nimmt bis zur Neubesetzung sein allgemeiner Vertreter die (Verwaltungs-)Geschäfte des Trägers war. Dies betrifft gleichermaßen die S-Hannover Stiftung.

Der Vorstand der Stadtwerke Hannover AG beabsichtigt ab 01.01.2013 Herrn Stadtkämmerer Dr. Marc Hansmann anstelle von Herrn Oberbürgermeister Stephan Weil für den Aufsichtsrat der Thüga Holding vorzuschlagen. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Hannover AG.
20.2 
Hannover / 05.10.2012