Drucksache Nr. 1255/2011:
Veränderungssperre Nr. 91 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1729
– Sondergebiet östlich Lathusenstraße –

Inhalt der Drucksache:

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1255/2011
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Veränderungssperre Nr. 91 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1729
– Sondergebiet östlich Lathusenstraße –

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1729 nach den §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO die Veränderungssperre Nr. 91 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die städtebauliche Situation in dem Gebiet vor Inkrafttreten des Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender- Aspekten erfolgt daher erst mit der inhaltlichen Befassung im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat am 11.06.2009 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 1729 gefasst. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden zwei Ziele verfolgt: Einerseits soll der an der Berckhusenstraße/ Ecke Lathusenstraße befindliche Nahversorger im Bestand planungsrechtlich gesichert werden. Andererseits soll die Verkaufsfläche dieses Einzelhandelsbetriebes auf 1000 m² begrenzt werden, um schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich am Kantplatz zu verhindern.

Der Betreiber des Lebensmitteldiscounters hat im Oktober 2010 einen Bauantrag gestellt. Geplant ist der Anbau von Backvorbereitungsräumen. Mit diesem Anbau würde die Verkaufsfläche des Marktes auf über 1000 m² steigen. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses ist die Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB im Dezember 2010 für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
61.13 
Hannover / 26.05.2011