Drucksache Nr. 2021/2010:
Weiterleitung Tilgung an Erwerber
Überplanmäßige Ausgabe nach § 89 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)

Inhalt der Drucksache:

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2021/2010
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Weiterleitung Tilgung an Erwerber
Überplanmäßige Ausgabe nach § 89 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)

Antrag,

einer überplanmäßigen Ausgabe gemäß § 89 NGO für die Weiterleitung von Tilgung im Vermögenshaushalt bei der Finanzstelle 6211.011 -„Wohnungsbaudarlehn , Förderung des sozialen Wohnungsbau -, Finanzposition 988000 – Investitionszuschüsse übrige Bereiche - über 97.641,93 €
zuzustimmen.

Die Deckung ist durch Minderausgaben bei der Finanzstelle 9110.002 – Kredite, Schuldendienst -, Finanzposition 977000 -Tilgung von Krediten bei Kreditinstituten- gewährleistet.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte werden von der Drucksache nicht berührt.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen.

Fipos 988000 Fistel 6211.011
Weiterleitung Tilgung an Erwerber
Gedeckte Mehraufwendungen: -97.641,93

Begründung des Antrages

Im Jahr 1996 wurden im Rahmen einer vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen Finanztransaktion die Einnahmen aus vergebenen Wohnungsbaudarlehen an eine Bank abgetreten, um hierdurch eine zinsgünstige Umschuldung von Altkrediten vornehmen zu können.
Die Schuldendienstleistungen der Wohnungsbaudarlehensnehmer an die LHH sind lt. Vertrag vollumfänglich an die Bank weiterzuleiten, ebenso wie eventuelle Sondertilgung. Da die Darlehensnehmer aufgrund ihrer Verträge berechtigt sind, Sondertilgungen zu leisten, sind diese von der LHH nicht beeinflussbar und nur bedingt planbar. Die Weiterleitung der Tilgung erfolgt je nach Zahlungstermin im Folgejahr. Dies erhöht die Schwierigkeit in der Planung zusätzlich.

Die überplanmäßige Ausgabe ist zeitlich und sachlich unabweisbar,
da die überdurchschnittlich hohe Sondertilgung aus dem letzten Quartal 2009 und das Ausbleiben von Sondertilgung im Haushaltsjahr 2010 zu einer Überschreitung des geplanten Mittelansatzes führte und die Landeshauptstadt Hannover aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Landesbank Baden-Württemberg dazu verpflichtet ist, die eingenommenen Tilgungsleistungen termingerecht weiterzuleiten.

Die Deckung ist ohne Ausweitung der Ausgaben für Tilgungsleistungen gewährleistet.
20.53 
Hannover / 01.10.2010