Drucksache Nr. 1494/2009:
Straßenausbaubeitrag Alte Döhrener Straße von Altenbekener Damm bis An der Engesohde - Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1494/2009
1
 

Straßenausbaubeitrag Alte Döhrener Straße von Altenbekener Damm bis An der Engesohde - Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Alte Döhrener Straße von Altenbekener Damm bis
An der Engesohde den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der östlichen Nebenanlagen (Gehweg und Grünanlagen), der Fahrbahn, der Parkflächen auf der westlichen Straßenseite und der Entwässerungseinrichtungen jeweils gesondert zu ermitteln und abzurechnen (ohne Geh- und Radwege auf der westlichen Straßenseite und ohne Beleuchtungseinrichtungen).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 290.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Alte Döhrener Straße wies aufgrund des Alters erhebliche Schäden auf und entsprach hinsichtlich des Aufbaues nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen.

Bei den im Jahr 2007 durchgeführten Straßenausbaumaßnahmen wurden mit Ausnahme der westlichen Seitenanlagen (Gehweg und Radweg) alle Straßenteileinrichtungen auf gesamter Länge des Straßenabschnitts entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Außerdem musste in dem Straßenabschnitt der Regenwasserkanal erneuert werden.

An den Beleuchtungseinrichtungen wurden keine Veränderungen vorgenommen.

Die vorgenannten Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Straßenausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 580.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des
OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Alte Döhrener Straße gehört zu den "Innerortsstraßen"; die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen 40 % für die Fahrbahn, 50 % für die Entwässerungseinrichtungen, 60 % für die Gehwege und 70 % für die Parkflächen


(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 a-d der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

66.03 
Hannover / 03.07.2009