Informationen:
Beratungsverlauf:
- 17.11.2010: Organisations- und Personalausschuss: Einstimmig
- 25.11.2010: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
- 16.12.2010: Ratsversammlung: Einstimmig
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Organisations- und Personalausschuss In den Verwaltungsausschuss In die Ratsversammlung |
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Investitionen | in € | bei HMK (Deckungsring)/ Wipl-Position | Verwaltungs- haushalt; auchInvestitions- folgekosten | in € p.a. | bei HMK (Deckungsring)/ Wipl-Position |
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Einnahmen | Einnahmen | ||||
Finanzierungsanteile von Dritten | Betriebseinnahmen | 300.000,00 € | Produkt 12602 Konto 34821410 | ||
sonstige Einnahmen | Finanzeinnahmen von Dritten | ||||
Einnahmen insgesamt | 0,00 € | Einnahmen insgesamt | 300.000,00 € | ||
Ausgaben | Ausgaben | ||||
Erwerbsaufwand | Personalausgaben | 244.641,34 € | Konto: 40110000 | ||
Hoch-, Tiefbau bzw. Sanierung | Sachausgaben | 55.358,66 € | Konto 42220000 | ||
Einrichtungsaufwand | Zuwendungen | ||||
Investitionszuschuss an Dritte | Kalkulatorische Kosten | ||||
Ausgaben insgesamt | 0,00 € | Ausgaben insgesamt | 300.000,00 € | ||
Finanzierungssaldo | 0,00 € | Überschuss / Zuschuss | 0,00 € |
Die Unterbringung einer Person ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Das Vormundschaftsgericht entscheidet über die Unterbringung auf Antrag der zuständigen Behörde (RH).
Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ermöglicht § 18 NPsychKG eine vorläufige Einweisung des Patienten. So kann die zuständige Behörde die betroffene Person längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in ein geeignetes Krankenhaus einweisen, wenn die Voraussetzungen durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie dargelegt werden.
Die Region Hannover überträgt mit der Zweckvereinbarung die genannten Aufgaben nach § 18 NPsychKG Abs.1 auf die Landeshauptstadt Hannover. Ziel ist es, für die Aufgabe der vorläufigen Einweisung nach § 18 NPsychKG Abs.1 eine einheitliche Verfahrensweise für das gesamte Gebiet der Region Hannover bei gleich hohem qualitativem Standard für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Region Hannover zu gewährleisten.
Die Landeshauptstadt Hannover führt die Aufgabe nach § 18 NPyschKG Abs.1 im gesamten Gebiet der Region Hannover durch besonders geschulte Beamtinnen/Beamte des Fachbereichs Feuerwehr täglich rund um die Uhr durch.
Die Region Hannover erstattet der Landeshauptstadt Hannover für die durch den Fachbereich Feuerwehr zu erledigenden Aufgaben pauschal einen Betrag in Höhe von 300.000,- € jährlich. Bei der Festlegung der Pauschale sind die Parteien von durchschnittlich 502 vorläufigen Einweisungen pro Jahr auf dem Gebiet der Landeshauptstadt und 783 auf dem übrigen Gebiet der Region ausgegangen. Der Pauschalbetrag orientiert sich an der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Vergütung für 3,5 Bedienstete der Besoldungsgruppe A 11. Zudem wurden in der Pauschale sämtliche erforderlichen Sachkosten unter Berücksichtigung der besonderen Bedarfe einer Berufsfeuerwehr berücksichtigt.
Die in der Anlage 1 beigefügte Zweckvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.
Die Beauftragung der Landeshauptstadt mit der Durchführung der Aufgaben nach § 18 Abs. 1 NPsychKG lässt das Recht und die Pflicht der Region Hannover in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt.