Drucksache Nr. 0274/2010:
Veränderungssperre Nr. 85 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 283, 5. Änderung - Georgstraße Mitte -

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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0274/2010
3
 
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Veränderungssperre Nr. 85 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 283, 5. Änderung - Georgstraße Mitte -

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 283, 5. Änderung nach den §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO die Veränderungssperre Nr. 85 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zum Verfahren des Bebauungsplans

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit Aufstellungsbeschluss vom 04.05.2006 zur Regelung der Zulässigkeit von Bordellbetrieben in der Innenstadt Hannovers, in Fassung der Änderungsdrucksache Nr. 980/2006, hat der Verwaltungsausschuss beschlossen, planungsrechtliche Zulässigkeitsregelungen für Bordellbetriebe zu treffen. Im Bereich des Operndreiecks (Rathenaustraße, Kröpcke, Georgstraße bis Baringstraße) sollen danach ausnahmsweise Zulässigkeiten unter Vermeidung direkter Zugänge zur Georgstraße für diese Betriebe festgelegt werden.

Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans grenzt unmittelbar an den beschriebenen Abschnitt der Georgstraße innerhalb des "Operndreiecks". Ziel der Planung ist es, die besondere Qualität dieser hochwertigen Innenstadtlage mit ihrem traditionell gewachsenen Gefüge aus Einzelhandel und Büro- und Verwaltungsnutzungen in ihrem exponierten Charakter zu erhalten. Mit dem Bebauungsplanverfahren sollen daher insbesondere Bordellnutzungen, die wegen ihrer Begleiterscheinungen oder aber auch wegen ihrer Existenz schlechthin dazu imstande sein können, die besondere städtebauliche Situation des Plangebietes nachhaltig negativ zu beeinflussen, hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und der Möglichkeiten der Zuwegung geregelt werden.

Für ein Grundstück im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans ist ein Bauantrag für einen Bordellbetrieb mit direktem Zugang zur Georgstraße gestellt worden. Auf der Grundlage des gefassten Aufstellungsbeschlusses ist die Entscheidung über den Antrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB mit Bescheid vom 28.04.2009 für einen Zeitraum von zwölf Monaten zurückgestellt worden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
61.1B 
Hannover / 26.11.2009