Drucksache Nr. 1524/2009:
Straßenausbaubeitrag Hurlebuschweg von Liepmannstraße bis Wendeplatte
- Abschnittsbildung -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1524/2009
1
 

Straßenausbaubeitrag Hurlebuschweg von Liepmannstraße bis Wendeplatte
- Abschnittsbildung -

Antrag,

für den in der Anlage gekennzeichneten Hurlebuschweg von Liepmannstraße bis Wendeplatte den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau aller Verkehrsflächen sowie der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 120.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Der Hurlebuschweg wies nach langjähriger Nutzungsdauer erhebliche Schäden auf und entsprach hinsichtlich seines Aufbaues nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen.

Bei den im Jahr 2006 durchgeführten Baumaßnahmen wurden die Verkehrsflächen entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Die Beleuchtungseinrichtung, die 1997 erneuert und 2006 im Bereich des Wendeplatzes um eine weitere Leuchte ergänzt wurde, hat zu einer deutlich besseren Ausleuchtung des Hurlebuschweges geführt.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Ausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca.160.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Der Hurlebuschweg von Liepmannstraße und Wendeplatte gehört zu den "Anliegerstraßen"; der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt 75 %


(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

66.03 
Hannover / 23.07.2009