Drucksache Nr. 2067/2010:
Straßenausbaubeitrag Lindemannallee / Altenbekener Damm von Bischofsholer Damm bis Mainzer Straße - Aufwandsspaltung -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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2067/2010
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Straßenausbaubeitrag Lindemannallee / Altenbekener Damm von Bischofsholer Damm bis Mainzer Straße - Aufwandsspaltung -

Antrag,

für die Anlage Lindemannallee / Altenbekener Damm von Bischofsholer Damm bis
Mainzer Straße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der beiderseitigen Radwege einschließlich der entstandenen Kosten für die Verbreiterung der angrenzenden Grünstreifen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 47.726,67 € erwartet.

Begründung des Antrages

Die beiderseitigen Radwege der Anlage Lindemannallee / Altenbekener Damm von Bischofsholer Damm bis Mainzer Straße befanden sich nach über 40jähriger Nutzungsdauer, insbesondere auch durch Baumwurzeleinwüchse, in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Bei den 2003 und 2006 durchgeführten Ausbaumaßnahmen wurden die vorhandenen Grünstreifen verbreitert und die Radwege auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt und teilweise verbreitert. Die letzte Unternehmerrechnung für die Straßenbaumaßnahme ist in 2008 eingegangen.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von
§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Ausbau der Radwege und die Verbreiterung der Grünstreifen ist ein beitragsfähiger Aufwand von 190.906,69 € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Anlage Lindemannallee / Altenbekener Damm von Bischofsholer Damm bis
Mainzer Straße gehört zu den "Durchgangsstraßen". Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand der Ausbaumaßnahme beträgt nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 a der Straßenausbaubeitragssatzung 25 %.
66.03 
Hannover / 01.10.2010