Drucksache Nr. 1247/2009:
Bebauungsplan Nr. 1718, Gewerbegebiet Ricklingen
Bebauungsplan zur Erhaltung von zentralen Versorgungsbereichen nach
§ 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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1247/2009
3
 

Bebauungsplan Nr. 1718, Gewerbegebiet Ricklingen
Bebauungsplan zur Erhaltung von zentralen Versorgungsbereichen nach
§ 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die Anregungen aus der Stellungnahme einer Bürgerin, deren Name aus Datenschutzgründen in einer vertraulichen Ergänzung zu dieser Drucksache genannt wird, nicht zu berücksichtigen,
  2. den Bebauungsplan Nr. 1718, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Der Bebauungsplan soll die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Einzelhandel erhalten und sichern. Dies kommt besonders mobilitätseingeschränkten Menschen sowie Müttern und Vätern mit kleinen Kindern zu Gute.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1718 hat vom 12.03. bis 14.04.2009 öffentlich ausgelegen. Es ging folgende Stellungnahme einer Bürgerin aus Buxtehude zu den Ausführungen in der Begründung des Entwurfs ein:

Bei dem Bebauungsplan fehle der Lärmschutz, da der Güterbahnhof Hannover-Linden im Westen an Kleingärten bzw. Grünanlagen grenze. Daher sei der Bebauungsplan fehlerhaft.

Stellungnahme der Verwaltung:

Mit der Änderung des BauGB 2004 wurde die Möglichkeit geschaffen, Bebauungspläne zur Steuerung von Einzelhandel aufzustellen. Neue Möglichkeiten der Bebauung oder Nutzungsänderung sind mit solch einem Bebauungsplan nicht verbunden. Lediglich bestimmte Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Um einen solchen Plan handelt es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 1718. Falls vorhandene Nutzungen bereits in Konflikt zu einander stehen, gab es solche Situation bereits vor der Aufstellung dieses Bebauungsplanes. Durch den beabsichtigten Ausschluss von Einzelhandel werden keine neuen Nutzungen ermöglicht, sondern der jetzige Zustand verfestigt. Die Kleingartenflächen liegen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und sind damit nicht Gegenstand seiner Festsetzung.

Die Anlage des Güterbahnhofs Hannover-Linden liegt nördlich und außerhalb des Plangebietes. Die einzige am Plangebiet liegende Kleingarten- oder Grünfläche ist mindestens 350 m von den Bahnanlagen entfernt. Das Plangebiet liegt eher zwischen der Bahnanlage und dem Kleingartengebiet und wirkt dadurch lärmmindernd. Ein Zusammenhang zwischen den von der Einwand-Erheberin genannten Örtlichkeiten und dem Umfeld des Plangebietes ist nicht erkennbar.

Die Verwaltung empfiehlt, den Anregungen nicht zu folgen.

61.12 
Hannover / 25.05.2009