Drucksache Nr. 2244/2009:
Einrichtung einer Kindergartengruppe mit Einzelintegration in der Kindertagesstätte St. Vinzenz im Allerweg

Inhalt der Drucksache:

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2244/2009
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Einrichtung einer Kindergartengruppe mit Einzelintegration in der Kindertagesstätte St. Vinzenz im Allerweg

Antrag,

zu beschließen,

1.
eine Kindergartengruppe mit 18 Plätzen in eine Kindergruppe mit Einzelintegration umzustrukturieren und

2.
dem Caritasverband Hannover für die Kindertagesstätte St.Vinzenz ab Erteilung der Betriebserlaubnis laufende Beihilfen für eine Einzelintegration auf Grundlage der DS Nr. 2735/1997 "Förderung von Integrationsgruppen und Kindergruppen mit Einzelintegration - gemäß Anlage 2" zu gewähren.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Angebote der Kindertagesstätten richten sich generell an beide Geschlechter, insbesondere achten die Leitungen der Einrichtungen auf eine ausgewogene Belegung der Gruppen. Im Rahmen der Aufnahmekriterien werden zudem familiäre Rahmenbedingungen und Lebenssituationen bei der Platzvergabe berücksichtigt. Die gesetzlichen Vorgaben einer wohnortnahen und bedarfsgerechten Betreuung werden bei der Planung von Betreuungseinrichtungen immer beachtet. Ziel ist auch hier die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Kostentabelle

Für die Umstrukturierung der Kindergartengruppe in eine Kindergruppe mit Einzelintegration entstehen keine Mehrkosten, da die Umsetzung der Maßnahme kostenneutral erfolgt.

Begründung des Antrages


Die Kindertagesstätte St. Vinzenz in Trägerschaft des Caritasverbands Hannover im Allerweg 7 betreut in zwei Kindergartengruppen und zwei Hortgruppen insgesamt 72 Kinder. Die Einrichtung ist ganztägig geöffnet.

Bei einem bereits betreuten Kind in der Kindergartengruppe mit insgesamt 18 Plätzen wurde aktuell ein heilpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Um dieses Kind mit Behinderung in der Gruppe weiter betreuen und fördern zu können, hat der Caritasverband Hannover einen Antrag zur Durchführung einer Einzelintegrationsmaßnahme eingereicht. In der Kindertagesstätte arbeitet bereits eine heilpädagogische Fachkraft, so dass die notwendigen Rahmenbedingungen zur Betreuung eines Kindes mit Behinderung in der Kindertagesstätte erfüllt sind.

Die Eingliederung des Kindes wird sowohl von den Eltern, als auch von der Mitarbeiterschaft der Einrichtung gewünscht. Bei der Umsetzung der Einzelintegrationsmaßnahme geht kein rechtsanspruchsrelevanter Platz verloren. Eine Ergänzung der Betriebserlaubnis vom Nds. Kultusministerium - Referat Kindertagesstätten - wurde bereits erteilt.
51.41 
Hannover / 21.10.2009