Drucksache Nr. 0116/2012:
Bebauungsplan Nr. 1542, 1. Änderung - Stammestraße / Stadionbrücke -
Bebauungsplan der Innenentwicklung
- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
- Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Entscheidung über die Antragspunkte 1 und 2, im Übrigen zur Anhörung)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0116/2012
4
 

Bebauungsplan Nr. 1542, 1. Änderung - Stammestraße / Stadionbrücke -
Bebauungsplan der Innenentwicklung
- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
- Aufstellungsbeschluss

Antrag,

1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 1542, 1. Änderung
- Erweiterung der zulässigen Nutzungen im festgesetzten Sondergebiet und
Wegfall der Zulässigkeit von Hotels -
entsprechend der Anlagen 3 und 4 zuzustimmen,
2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der
Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,
3. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1542, 1. Änderung im beschleunigten
Verfahren nach § 13 a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Genderaspekte wurden geprüft. Es sind keine Belange berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die zwischen Klinikum Siloah und Fachhochschule Hannover gelegenen städtischen Grundstücke werden seit Jahrzehnten als Sportplätze und öffentliche Parkplätze genutzt. Im westlichen Bereich zwischen Ritter-Brüning-Straße und Stammestraße gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1542 von 1999, der ein Sondergebiet für Verwaltung, Ausbildung und Hotels mit bis zu 8-geschossiger Bebauung zulässt.

Das Plangebiet liegt innenstadtnah und ist verkehrlich sehr gut an das innerstädtische und überörtliche Straßennetz angebunden. Außerdem wird das Plangebiet sehr gut durch den ÖPNV bedient (Haltestellen von je drei S-Bahn-, Stadtbahn- und Buslinien im Umkreis von max. 300 m).

Unmittelbar nördlich des Plangebiets wird zurzeit der Krankenhausstandort für das zusammengelegte Klinikum Siloah und Oststadt-Heidehaus erweitert (künftig Klinikum Mitte). Zur Stärkung dieses Standorts soll im Plangebiet die weitere Ansiedlung von Einrichtungen des medizinisch-gesundheitlichen Sektors eröffnet werden.

Mit dem Bebauungsplan wird deshalb die allgemeine Zweckbestimmung des Sondergebietes -Verwaltung, Ausbildung, Hotels- hinsichtlich der baulichen Nutzungen geändert. Hinzugefügt wird "Gesundheitliche und medizinische Zwecke". Die Hotelnutzung entfällt, da hierfür kein Bedarf mehr erkennbar ist. Möglich bleiben Übernachtungen, die im Zusammenhang mit dem Krankenhaus und weiteren gesundheitlichen Einrichtungen stehen.

Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1542 bleiben unverändert, z.B. über Ausnutzungsziffern, Geschossigkeit, Baugrenzen.

Ob aus weiteren Untersuchungen der im Plangebiet befindlichen Altablagerungen sich neue Erkenntnisse mit Auswirkungen auf den Bebauungsplan ergeben werden, wird im weiteren Verfahren geprüft.

Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.


Der Bebauungsplan regelt die Änderung der Zulässigkeit unterschiedlicher Nutzungen in einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Er dient damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Voraussetzungen dafür liegen vor:
  • Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Die Änderung des Bebauungsplanes setzt keine Grundflächenzahl fest. Es wird lediglich die zulässige Art der baulichen Nutzung neu geregelt.
  • Die Zulässigkeit von Vorhaben mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht wird nicht vorbereitet oder begründet.
  • Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.
61.12 
Hannover / 12.01.2012