Drucksache Nr. 0772/2011:
Straßenausbaubeitrag Tonstraße von Göttinger Straße bis Ricklinger Straße -Aufwandsspaltung-

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0772/2011
1
 

Straßenausbaubeitrag Tonstraße von Göttinger Straße bis Ricklinger Straße -Aufwandsspaltung-

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Tonstraße von der Göttinger Straße bis Ricklinger Straße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn und der Entwässerungseinrichtungen jeweils gesondert zu ermitteln und abzurechnen (ohne Gehwege und Beleuchtungseinrichtungen).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 66 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme I.54101.903
Gemeindestraßen, Straßen gemäß Beitragssatzung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 54.000,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 122.000,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit -68.000,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 66 - Investitionstätigkeit
Produkt 54101
Gemeindestraße
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 1.350,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 1.350,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 1.350,00 €

Begründung des Antrages

Die Tonstraße wies aufgrund ihres Alters erhebliche Schäden im Fahrbahnbereich auf und entsprach hinsichtlich ihres Aufbaus nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen.

Bei der im Jahr 2007 durchgeführten Straßenbaumaßnahme wurde die Fahrbahn auf der gesamten Länge der Anlage auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Außerdem wurde im Jahr 2005, da der Mischwasserkanal erneuerungsbedürftig war, das Entwässerungssystem in der Tonstraße, von der Göttinger Straße bis zur Charlottenstraße, von Misch- auf Trennsystem umgestellt und ein neuer Regenwasserkanal eingebaut.

An den Nebenanlagen und den Beleuchtungseinrichtungen wurden keine Veränderungen vorgenommen.

Für die durchgeführten Baumaßnahmen , die den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung erfüllen, ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 122.000,-€ entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs.1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).










Die Tonstraße gehört zu den Innerortsstraßen. Für diese betragen die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand 40% für die Fahrbahn und 50% für die Entwässerungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 a und b der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 20.04.2011