Drucksache Nr. 1280/2012:
Straßenausbaubeitrag Gartenallee von Blumenauer Straße bis Stephanusstraße
-Aufwandsspaltung-

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1280/2012
1
 

Straßenausbaubeitrag Gartenallee von Blumenauer Straße bis Stephanusstraße
-Aufwandsspaltung-

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Gartenallee von Blumenauer Straße bis Stephanusstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau des nördlichen Gehweges, einschließlich Baumpflanzarbeiten, gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 41.000 € erwartet.

Begründung des Antrages

Der nördliche Gehweg der Gartenallee wies aufgrund seines Alters erhebliche Schäden auf und entsprach hinsichtlich seines Aufbaus nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen.

Bei der im Jahr 2007/2008 durchgeführten Straßenbaumaßnahme wurde der nördliche Gehweg auf der gesamten Länge der Anlage auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt und es wurden drei neue Bäume gepflanzt.

An den übrigen Straßenteileinrichtungen wurden keine Veränderungen vorgenommen.

Für die durchgeführten Baumaßnahmen ist ein beitragsfähiger Aufwand von
ca. 68.000 € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs.1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg
9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Gartenallee gehört zu den Innerortsstraßen. Für diese betragen die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand 60% für den Gehweg und die Grünanlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 c der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 29.05.2012