Anfrage Nr. 15-0097/2010:
Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung)
hier: Winterdienst – Räumpflicht

Inhalt der Drucksache:

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Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung)
hier: Winterdienst – Räumpflicht

In der oben angeführten Straßenreinigungsverordnung wird die Reinigung der Straßen insbesondere auch die Pflicht und der Umfang eines Winterdienstes geregelt und damit verbindlich für die Grundstückseigentümer vorgeschrieben. Im § 5 der Verordnung ist die Beseitigung von Schnee sowie Schnee- und Eisglätte auf den dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen und aus den Gossen geregelt. Im Absatz 2 sind Einzelheiten zur Räumung von Schnee ausgeführt. Danach sind an Werktagen von 07.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 22.00 Uhr die dem Fußgängerverkehr dienenden Straßenflächen nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger anhaltenden Schneefalls in angemessenen Zeitabständen vom Schnee zu räumen. Im § 7 der Verordnung sind die Verstöße geregelt (Ordnungswidrigkeiten). Nach Absatz 1 handelt nach § 59 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig, nach Buchstabe f) entgegen § 5 Abs. 2 nicht an Werktagen von 7.00 bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr die Gehwege nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger anhaltenden Schneefalls in angemessenen Zeitabständen vom Schnee räumt. Diese Ordnungswidrigkeiten können nach § 59 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Gerade in den schneereichen Tagen in der ersten Januarhälfte ist aufgefallen, dass einzelnen Grundstückseigentümer ihren Pflichten zum Winterdienst nicht bzw. nicht ausreichend nachkommen. Dazu gehören unter anderem auch die Landeshauptstadt Hannover sowie ihr Eigenbetrieb die GBH.

Wir fragen daher die Verwaltung:
1. Wer überwacht die Einhaltung der Pflichten des Winterdienstes und wie wird auf Verstöße reagiert?

2. Warum kommen ausgerechnet der Verordnungsgeber und seine Tochterfirmen den allen Grundstückseigentümern auferlegten Pflichten selbst oder über andere Dienstleister nicht nach?
3. In welchem Umfang werden Bußgelder gegen private Grundstücksbesitzer wie auch die Landeshauptstadt und ihre Tochterfirmen verhängt und wie gedenkt man die offensichtlichen Missstände abzustellen?