Drucksache Nr. 1221/2011 N2:
Änderung der Betriebssatzung für die Stadtentwässerung Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
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2. Neufassung
1221/2011 N2
1
 
2. Neufassung wegen erneuter Aktualisierung der Anlage!!!

Änderung der Betriebssatzung für die Stadtentwässerung Hannover

Antrag,


die in der Anlage B1 beigefügte Änderung der Betriebssatzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003
(s. DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant.

Kostentabelle


Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Anlass für die Änderung der Betriebssatzung ist die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene neue Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO). Entsprechend den Übergangsbestimmungen des § 36 EigBetrVO bleiben bestehende Betriebssatzungen zwar wirksam, sind aber vor dem 1. Januar 2012 der neuen Eigenbetriebsverordnung anzupassen.

Die Änderungen der Betriebssatzung betreffen zum einen die sprachliche Anpassung der Begrifflichkeiten, die auf den Wechsel des Begriffes „Werkleitung“ durch den Begriff „Betriebsleitung“ und den damit einhergehenden Austausch der Bezeichnung „Werkleiterin/Werkleiter“ durch die Bezeichnung „Betriebsleiterin/ Betriebsleiter“ in der Neufassung der Eigenbetriebsverordnung zurückzuführen sind.

Zum anderen vollzieht die Änderung der Betriebssatzung in Bezug auf die kommunalverfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkte die Anpassung an das zum 1. November 2011 in Kraft tretende Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), das an die Stelle der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) treten wird.




§ 1 Abs. 2 der Betriebssatzung hat aus Gründen der Rechtssicherheit insoweit eine Ergänzung erfahren, als der Erlass von Bescheiden nunmehr ausdrücklich beim Zweck des Eigenbetriebes mit benannt wird.

§ 3 Abs. 2 der Betriebssatzung enthält die in § 5 EigBetrVO ausdrücklich geforderte Bestimmung der Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens. Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung Hannover hat sich entschieden, das Handelsgesetzbuch als Grundlage der Wirtschaftführung und des Rechnungswesens beizubehalten. Die Grundlage des Handelsgesetzbuches hat sich in der Vergangenheit bewährt und ermöglicht es dem Eigenbetrieb, sich auch zukünftig mit anderen Betrieben, insbesondere im Rahmen des Benchmarkings, zu vergleichen.

§ 4 Abs. 5 wurde um die Ziffern 5 (Personaleinsatz) und 6 (Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Tarifbeschäftigten) ergänzt.

Die Anpassung dieser Betriebssatzung erfolgt analog zu den Anpassungen der Betriebssatzungen der Eigenbetriebe Städtischen Häfen Hannover und Hannover Congress Centrum.
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Hannover / 01.06.2011