Drucksache Nr. 3315/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage von Ratsherrn Braune zu Ausschreibungen der LHH
in der Ratssitzung am 30.01.2020, TOP 3.6.4.

Inhalt der Drucksache:

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3315/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage von Ratsherrn Braune zu Ausschreibungen der LHH
in der Ratssitzung am 30.01.2020, TOP 3.6.4.

Seit einigen Monaten werden die Stellen in der Verwaltung auch mit dem Vermerk „divers“ ausgeschrieben. Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

Wie viele diverse Mitarbeitx arbeiten in der Verwaltung momentan und wie viele diverse Personen habe sich 2019 auf Stellen beworben und sind eingestellt worden ?

Mit welcher Maßnahme möchte die Verwaltung die Zahl der diversen Personen in der Verwaltung erhöhen und sind in diesem Zusammenhang Umbauten der Sanitäranlagen geplant und wenn ja in welchem finanziellem Umfang ?

Können diverse Personen Gleichstellungsbeauftragte werden und wenn ja, wie erklärt die Verwaltung den Sachverhalt, wenn das Geschlecht beliebig austauschbar ist ?

Mit besten Grüßen
Tobias Braune

Text der Antwort

Seit dem 01.01.2020 werden über das städtische Abrechnungssystem Paisy neben den Geschlechtsidentitäten „weiblich“ und „männlich“ auch die Geschlechtsidentität „divers“ oder „unbestimmt“ erfasst. Eine entsprechende Zuordnung erfolgt bei einer Neueinstellung über die Angabe zum Geschlecht oder, für bereits bei der Stadt Hannover beschäftigte Mitarbeitende, über eine Änderungsmitteilung des im Geburtsregister eingetragenen Geschlechts.

Aktuell gibt es keine Paisy-Eintragungen unter den Geschlechtsidentitäten „divers“ oder „unbestimmt“.

Eine statistische Erhebung der Geschlechtsidentitäten „divers“ oder „unbestimmt“ bei Bewerbungen erfolgt nicht.

Frage 2: Mit welcher Maßnahme möchte die Verwaltung die Zahl der diversen Personen in der Verwaltung erhöhen und sind in diesem Zusammenhang Umbauten der Sanitäranlagen geplant und wenn ja, in welchem finanziellen Umfang?

Die grundsätzliche Verwendung geschlechtsumfassender Formulierungen in der Verwaltungssprache bei der Stadt Hannover sowie die Nutzung des Genderstars bei der Veröffentlichung von Ausschreibungstexten dient der Ansprache aller sozialen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten.

Damit wird deutlich, dass die Stadt Hannover alle Menschen, unabhängig ihres Geschlechtes, anspricht, Mitarbeitende in dieser Verwaltung zu werden, bzw. alle bereits Beschäftigte bezüglich ihrer Geschlechtsidentitäten gleichermaßen wertschätzt.

Frage 3: Können diverse Personen Gleichstellungsbeauftragte werden und wenn ja, wie erklärt die Verwaltung den Sachverhalt, wenn das Geschlecht beliebig austauschbar ist?

Da die Stadt Hannover bei der Umsetzung ihrer Entscheidungen an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist, ist bei der Berufung einer Gleichstellungsbeauftragen § 8 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes zu beachten.

Die eindeutige Formulierung des Gesetzestextes „…ist eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte…“ lässt den Schluss zu, dass es sich bei der Gleichstellungsbeauftragten um eine weibliche Person handeln muss.

Zu Ihrer Kenntnis fügen wir den Gesetzestext (auszugsweise) bei:

1) 1 Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2 Die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, der Landkreise und der Region Hannover sind hauptberuflich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu beschäftigen.
(2) 1 Die Vertretung entscheidet über die Berufung und Abberufung der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten; für die Abberufung ist die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung erforderlich. 2 Betreffen die in § 107 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 genannten Beschlüsse Beschäftigte, die das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich innehaben oder hierfür vorgesehen sind, so ist ausschließlich die Vertretung zuständig. 3 Der Hauptausschuss kann eine ständige Stellvertreterin der hauptberuflich beschäftigten Gleichstellungsbeauftragten bestellen; die Bestellung weiterer Stellvertreterinnen ist für abgegrenzte Aufgabenbereiche zulässig. 4 Die Gleichstellungsbeauftragte soll vor der Bestellung gehört werden. 5 Ist eine ständige Stellvertreterin nicht bestellt, so soll der Hauptausschuss eine andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte voraussichtlich länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist; die Amtszeit der vorübergehenden Stellvertreterin endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Gleichstellungsbeauftragte ihre Tätigkeit wiederaufnimmt.
(3) In Samtgemeinden und in Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich tätig ist, regelt die Vertretung durch Satzung die Berufung und Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Stellvertretung; die Regelungen sollen dem Absatz 2 entsprechen.