Antrag Nr. 3270/2019:
Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der FDP zu Drucksache Nr. 2403/2019: Änderung der Grundsätze der Sportförderung hinsichtlich der Zuwendungen für Übungsleitende

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 09.12.2019: Sportausschuss: Auf Wunsch der CDU in die Fraktionen gezogen
  • 13.01.2020: Sportausschuss: 6 Stimmen dafür, 5 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen
  • 23.01.2020: Verwaltungsausschuss: Auf Wunsch der FDP in die Fraktionen gezogen
  • 30.01.2020: Ratsversammlung: Abgesetzt
  • 30.01.2020: Verwaltungsausschuss: Auf Wunsch der FDP in die Fraktionen gezogen
  • 13.02.2020: Verwaltungsausschuss: Ersetzt durch Neufassung
  • Durch Neufassung erledigt: Ratsversammlung

Antragsteller(in):

Gemeinsamer Antrag

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der FDP zu Drucksache Nr. 2403/2019: Änderung der Grundsätze der Sportförderung hinsichtlich der Zuwendungen für Übungsleitende

Antrag

zu beschließen:

1. Das in der Begründung angeführte Berechnungsverfahren wird in die Grundsätze der Sportförderung aufgenommen und als Teil dieser vom Sportausschuss beschlossen. Hierbei wird auch der derzeit gültige Verteilungsschlüssel mit aufgeführt.

2. Punkt 2 des Berechnungsverfahrens wird wie folgt ergänzt: Die Änderung des Verteilungsschlüssels erfolgt abschließend durch Beschluss der zuständigen Ratsgremien.

3. Die für das Abrechnungsverfahren herangezogene LSB-Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte nebenberufliche Übungsleiterinnen oder Trainerinnen bzw. Übungsleiter oder Trainer bei Vereinen wird zusammen mit den Grundsätzen der Sportförderung den Vereinen öffentlich zugänglich gemacht.

4. Der Punkt 7.2.5 wird wie folgt geändert: „Die lizenzierten Übungsleitenden und Trainer*innen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, müssen gem. § 72a SGB VIII ihrem Verein ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Der Verein muss die Vorlage schriftlich dokumentieren."

5. Der Punkt 7.2.1 wird wie folgt geändert: „Die/der Empfänger*in der Entschädigung muss im Besitz einer gültigen Lizenz des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sein oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen können. Über die Anerkennung der „entsprechenden Qualifikation“ entscheidet der SSB in Absprache mit der LHH."

Begründung

Zu 1. und 3.: Um für die Vereine eine größtmögliche Transparenz zu schaffen und die Vergabe der Übungsleiterzuwendungen nachvollziehbar zu machen, sollen sowohl das Berechnungsverfahren als auch die Zugrundeliegende LSB-Richtlinie veröffentlicht werden.

Zu 2.: Da die Grundsätze der Sportförderung durch Beschluss der Ratsgremien legitimiert werden, sollte auch eine Änderung des Verteilungsschlüssels durch die Ratsgremien legitimiert werden.

Zu 4.: Die Rechtsgrundlage der Vorlage eines Führungszeugnisses in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist der § 72a SGB VIII.
Zu 5.: Eine Entscheidung des SSB in Absprache mit der LHH über die Anerkennung der „entsprechenden Qualifikation“ von Übungsleiter*innen und Trainer*innen ist nicht erforderlich.

Lars Kelich Dr. Daniel Gardemin Andreas Bingemer
Fraktionsvorsitzender Stv. Fraktionsvorsitzender Stv.Fraktionsvorsitzender