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1. dem erneuten Vorhabenträgerwechsel - Frau Hanan Rajabo gibt das Plangebiet an bauwo Wohnen GmbH zurück - zuzustimmen (siehe Anlage 5),
2. den Bebauungsplan Nr. 1865 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, § 84 Abs. 3 und 6 NBauO sowie § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Es sind keine Belange berührt.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Der Bebauungsplan Nr. 1865 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Wohnquartiers mit fünf Gebäuden im Geschosswohnungsbau und vier Einfamilien-
häusern in Reihenhausbauweise schaffen.
Auf der Fläche, auf der lange Zeit das Autohaus Heyna ansässig war, sollen nun 2- bis 4-geschossige Wohngebäude ermöglicht werden. Insgesamt sollen 59 Wohneinheiten entstehen, davon 55 als Mietwohnungen. 25 % der Wohneinheiten (14 Wohnungen) ent-
stehen im geförderten Mietwohnungsbau. Um den veränderten Entwicklungsperspektiven für das Grundstück und seine Umgebung zu ermöglichen, ist die Änderung des Planungs-
rechts erforderlich.
Die im Auslegungsbeschluss genannte Vorhabenträgerin Frau Hanan Rajabo hat die Grundstücke des Plangebietes an die bauwo Wohnen GmbH zurückgegeben. Die bauwo als ursprüngliche und neue Grundstückseigentümerin wird das Vorhaben weiter verfolgen. Im Durchführungsvertrag wird die bauwo Wohnen GmbH als neue Vorhabenträgerin ge-
führt. Die Änderung des Durchführungsvertrags wird mit einer gesonderten Drucksache vorgelegt.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1865 hat vom 10.10.2019 bis 11.11.2019 öffentlich ausgelegen. Abwägungsrelevante Stellungnahmen zur Planung sind nicht eingegangen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27.09.2019 über die öffentliche Auslage benachrichtigt. In diesem Rahmen gingen Stellungnahmen ein, die zum Teil Hinweise für den Planvollzug enthalten, jedoch nicht abwägungserheblich sind.
Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist in Anlage 3 beigefügt.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.