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1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1638, 1. Änderung als Bebauungsplan im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu beschließen,
2. auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu verzichten,
3. dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1638, 1. Änderung (textliche Änderungen,
Anlage 3) mit Begründung zuzustimmen,
4. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Genderspezifische Auswirkungen sind nicht erkennbar.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1638, 1. Änderung wird das Ziel verfolgt, das vorhandene homogene Erscheinungsbild zu bewahren und eine langfristige und sinnvolle bauliche Nutzung in einem attraktiven gestalterischen Rahmen zu ermöglichen.
Anlass der Planaufstellung ist ein Bauantrag für das Grundstück Lyonel-Feininger-Weg 2, 4 und 6 (derzeit Burgwedeler Straße 66, 66a), der die Aufstockung des Bestandgebäudes vorsieht. Nach den aktuellen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1638 wäre das Vorhaben genehmigungsfähig, obwohl es den in der Siedlung vorhandenen Maßstab sprengen würde.
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28.01.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1638, 1. Änderung beschlossen (Drs. 0010/2021, Bekanntmachung am 03.02.2021). Der Aufstellungsbeschluss diente als Grundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über den vorgenannten Bauantrag für 12 Monate nach § 15 Abs. 1 BauGB. Da das laufende Bebauungsplanverfahren über den Zurückstellungszeitraum hinaus andauern wird, wurde zur weiteren Sicherung der Planung die Veränderungssperre Nr. 115 erlassen (Drs. 2087/2021 N1).
Da lediglich textliche Festsetzungen ergänzt werden, erfolgt die Änderung des Bebauungsplans in Textform. Es werden ausschließlich Gestaltungsvorschriften in Form von Örtlichen Bauvorschriften zur Dachform, Dachgestaltung, Fassadengestaltung, Einfriedungshöhe sowie Höchstmaße baulicher Anlagen festgesetzt. Die Grundzüge der Planung werden davon nicht berührt. Das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild wird nicht verändert und bleibt in seinem grundsätzlichen Charakter unangetastet.
Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB soll abgesehen werden.
Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 4 beigefügt.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren
weiterführen zu können.
Abweichend vom üblichen Verfahren soll der Auslegungsbeschluss für die vorliegende
Drucksache abschließend durch den Verwaltungsausschuss behandelt werden. Der
Gremienverlauf ist dementsprechend geändert worden. Diese Maßnahme dient der Beschleunigung des Verfahrens.