Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Planunterschreitender Ausbau (Minderausbau) von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
- Iris-Runge-Platz - (Kronsberg Süd)
Antrag,
zuzustimmen, dass die in Anlage 1 dargestellten Dreiecksflächen, welche gemäß Bebauungsplan Nr. 1553 als Straßenverkehrsflächen vorgesehenen sind, nicht ausgebaut werden.
- Anhörungsrecht des Stadtbezirksrates gem. § 94 (1) Nr. 1+4 NKomVG i.V. mit § 10 (1) Nr. 1+4 der Hauptsatzung
- Entscheidungsrecht des Verwaltungsausschusses gemäß § 76 (2) NKomVG.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte sind im Zusammenhang mit der Beschlussdrucksache für den Bebauungsplan Nr. 1553 eingehend geprüft worden. Genderspezifische Aspekte sind von dem Minderausbau nicht betroffen.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Im Zuge der Entwicklung der Ausbauplanung für den Iris-Runge-Platz hat, sich ein gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 1553 abweichender Zuschnitt des „Stadtplatzes“, östlich der Standbahnhaltestelle Messe Ost (Kronsberg Süd), im Hinblick auf die Grenz- und Verkehrsführung, Unterhaltung und Platzgestaltung, herausgestellt. Die abgestimmte Ausbauplanung sieht nun vor, dass die nördliche und südliche Grenzlinienführung, von der Kattenbrookstrift startend, geradlinig an die östlich der Stadtbahnhaltestelle vorgesehenen Fahrradabstellflächen heranführt. Durch diese gerade verlaufende Linienführung, entfallen jeweils nördlich und südlich zwei nahezu gleichgroße Dreieckflächen (30,50 m2 und 14,20 m2) als öffentliche Verkehrsflächen. Diese entfallenden Dreiecksflächen werden den Grundstückseigentümern der angrenzenden Baufelder B11 und B12 zum Kauf angeboten. Eine positive Kaufabsicht liegt vor.
Nach Meinung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss des OVG Lüneburg v. 29.08.1989 – 9 M 44/89 -) ist bei einem planunterschreitenden Ausbau von Erschließungsanlagen ein ausdrücklich billigender Beschluss des Gemeinderates über die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
Da im vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 1553 nicht betroffen sind, hat die Verwaltung keine Bedenken, die nicht mehr benötigten Verkehrsflächen zu veräußern und bittet sie dem Antrag grundsätzlich zuzustimmen. Der Verkauf der Flächen wird vom Fachbereich Wirtschaft, Immobilienverkehr – Bezirk Ost (OE 23.12) durchgeführt.
66.11
Hannover / 28.11.2022