Drucksache Nr. 3141/2019:
HannoverAktivPass – Anpassung des Berechtigtenkreises aufgrund rechtlicher Änderungen – Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)

Inhalt der Drucksache:

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HannoverAktivPass – Anpassung des Berechtigtenkreises aufgrund rechtlicher Änderungen – Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)

Antrag,

aufgrund der o.g. Gesetzesänderung empfiehlt die Verwaltung, folgenden Absatz zum Kreis der Berechtigten für den HannoverAktivPass mit Wirkung 01.01.2020 anzupassen

· Empfänger/innen von sonstigen laufenden Leistungen nach dem SGB XII (z.B. Hilfe zur Pflege oder Blindenhilfe) und Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Mit dem HannoverAktivPass wird den Berechtigten, die über wenig Einkommen verfügen, unabhängig vom Geschlecht die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf vielfältige Weise ermöglicht. Sozialen Benachteiligungen soll so entgegengewirkt und Chancengleichheit verbessert werden. Einzelne Angebote der über 150 Träger, die Ermäßigungen im Rahmen des HAP anbieten, nehmen gezielt Genderaspekte bei der Gestaltung ihrer Angebote in den Fokus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ergeben sich ab 1.1.2020 auch Konsequenzen für den Kreis der Berechtigten des HannoverAktivPasses (HAP).

Durch unterschiedliche Ratsbeschlüsse wurde seit Einführung des HAP im Jahr 2009 der Kreis der Berechtigten festgelegt. Empfänger*innen von Leistungen nach dem SGB IX erhalten nach dieser Beschlusslage keinen HAP. Damit die Empfänger*innen der bisherigen Eingliederungshilfeleistungen (nach SGB XII) auch weiterhin einen HAP erhalten können, ist ein entsprechender Beschluss erforderlich.

Bisher erhalten alle Empfänger*innen von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII den HAP.
Gemäß Artikel 13 Nr. 1 d – f des Bundesteilhabegesetzes entfällt zum 1.1.2020 das sechste Kapitel des SGB XII vollständig, das bislang sämtliche Regelungen zur Eingliederungshilfe beinhaltete. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden ab diesem Zeitpunkt Bestandteil des SGB IX Teil 2.

Dementsprechend können Personen, die lediglich Eingliederungshilfe nach SGB IX beziehen und weder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII noch Wohngeld oder laufende Leistungen nach §27a Bundesversorgungsgesetz („Kriegsopferfürsorge“) erhalten, ab dem 1.1.2020 keinen HAP mehr erhalten, da die einschlägigen Regelungen zur Eingliederungshilfe im SGB XII wegfallen.

Die Verwaltung geht nach derzeitigem Sachstand von keinem signifikanten Anstieg der Bezieher*innen von Eingliederungshilfe nach dem SGB IX aus, sodass vermutlich auch keine wesentlich höheren Kosten für den HAP ausgelöst werden.
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Hannover / 28.11.2019