Drucksache Nr. 3081/2019:
Besetzung der Mandate nach § 138 Abs. 2 NKomVG
(sogenannte „Pflichtmandate“ des Oberbürgermeisters)

Inhalt der Drucksache:

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3081/2019
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Besetzung der Mandate nach § 138 Abs. 2 NKomVG
(sogenannte „Pflichtmandate“ des Oberbürgermeisters)

Antrag,

zu beschließen, dass Herr Oberbürgermeister Belit Onay in die nachstehend genannten Gremien benannt wird.


Unternehmen
Gremium
1
Metropolregion GmbH
Aufsichtsrat
2
Verein Kommunen in der Metropolregion
Mitgliederversammlung

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden nicht berücksichtigt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Gemäß § 138 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist der Hauptverwaltungsbeamte / der Oberbürgermeister zu berücksichtigen, wenn mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Kommune in einen Aufsichtsrat zu benennen sind (sogenanntes Pflichtmandat). Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters kann an seiner Stelle eine andere Beschäftigte oder ein anderer Beschäftigter der Kommune/Landeshauptstadt Hannover benannt werden. Die Benennung erfolgt durch Beschluss nach § 66 NKomVG.

Mit der Neuwahl des Oberbürgermeisters wird es notwendig, die Besetzung dieser Mandate neu zu regeln.

zu 1 Aufsichtsrat Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen GmbH


Entsendung: Die Stadt Hannover und die Stadt Braunschweig entsenden jeweils ihre(n) Oberbürgermeister(in).

Die Entsendung erfolgt durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft.

Der Vorsitz im Aufsichtsrat liegt bis Juni 2021 bei der Stadt Braunschweig.

zu 2 Verein Kommunen in der Metropolregion

Entsendung: Jede Kommune entsendet ihren Oberbürgermeister oder Bürgermeister. Die Entsendung erfolgt durch schriftliche Benennung gegenüber dem Verein.


Nachrichtlich zur ergänzenden Information

Das Amt im Verwaltungsrat der Sparkasse Hannover ist an die Rechtsstellung als Haupt-verwaltungsbeamten/Oberbürgermeister des Trägers bzw. der Landeshauptstadt Hannover gebunden. Gleiches gilt für die S-Hannover Stiftung.

Der Aufsichtsrat der Hannover Marketing und Tourismus-GmbH (HMTG) und der Hannover Veranstaltungs GmbH (HVG) besteht gemäß Gesellschaftsvertrag aus einem Vertreter der hannoverimpuls GmbH, sowie den Hauptverwaltungsbeamten und Wirtschaftsdezernenten der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover. Da diese fünf Mitglieder von der hannoverimpuls in den Aufsichtsrat ihres Tochterunternehmens entsandt werden, fallen diese Mandate nicht unter die Regelung des § 138 NKomVG.
20.20 
Hannover / 22.11.2019