Informationen:
verwandte Drucksachen:
3061/2007 (Originalvorlage) |
3061/2007 (Originalvorlage) |
Der Rechtsbegriff „öffentliche Ordnung" wurde als Schutzgut der Gefahrenabwehr mit dem „Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" (Nds. SOG) wieder von der Landesregierung wieder eingeführt, nachdem er von der vorherigen Regierung gestrichen war. Der Anwendungsbereich wird von den Wertvorstellungen bestimmt, die sich wegen ihrer elementaren Bedeutung bei der Bevölke-rung mehrheitlich durchgesetzt haben und als unerlässliche Mindestanforderung für ein gedeihli-ches Zusammenleben begegnen zu können.
Nach eingehender juristischer Prüfung kommen wir zu dem Ergebnis, dass keine ordnungsrechtli-chen Vorschriften im Bereich der Landeshauptstadt Hannover vorliegen, die das Zeigen oder Hissen der Flagge verbieten, obwohl die Kommunen im Rahmen der Satzungskompetenz eine entsprechen-de Ermächtigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1 NGO haben.
Wir fragen daher die Verwaltung:
1. Ist seitens der Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover vorgesehen, eine ordnungs-rechtliche Vorschrift der Landeshauptstadt Hannover zu schaffen, die das Hissen oder das Zeigen der Reichskriegsflagge von 1935 verbieten?
2.Welche darüber hinaus gehenden Maßnahmen ergreift die Landeshauptstadt Hannover um das Zeigen oder das Hissen der Reichskriegsflagge von 1935 zu verhindern?
Rainer Lensing
Vorsitzender