Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtKalkulation der Benutzungsgebühren 2023/2024 für die Städtischen Friedhöfe sowie Änderung der Gebührensatzung der Städtischen Friedhöfe
Antrag,
die als Anlage beigefügte Kalkulation der Benutzungsgebühren 2023/2024 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und
1. den kalkulierten Zuschussbedarf der städtischen Friedhöfe für gebührenpflichtige Leistungen um 763.000 Euro zu senken und in der Folge die Friedhofsgebühren zu erhöhen
2. die Neufassung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover
zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Gebührenkalkulation und die Gebührensatzung gelten für alle Kund*innen der Städtischen Friedhöfe gleichermaßen. Eine Benachteiligung bestimmter Personen ist nicht gegeben.
Kostentabelle
Die finanziellen Auswirkungen werden in der anliegenden Gebührenkalkulation ausführlich dargestellt.
Begründung des Antrages
Zu 1.)
Mit Ablauf des bisherigen Kalkulationszeitraums zum 31.12.2022 ist dem Rat entsprechend den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes eine aktualisierte Gebührenkalkulation vorzulegen. Auf der Basis der Haushaltsplanung für die Jahre 2023/2024 wurde daher eine Kalkulation der Friedhofsgebühren vorgenommen (Anlagen 1 und 2).
Die Friedhofsgebühren wurden zuletzt Juli 2021 angehoben. Den stiegenden Zuschussbedarf konnte diese Gebührenerhöhung jedoch nicht auffangen. Insbesondere die Kosten der internen Leistungsverrechnung (ILV) sowie die Personalkosten (Tarifsteigerungen) sind gestiegen. Dadurch erhöht sich der kalkulierte Zuschussbedarf um 763.000 Euro gegenüber dem Kalkulationszeitraum 2021/2022. Um den Zuschussbedarf auf dem Niveau von 2021/2022 zu halten, ist eine Erhöhung der Gebühren zwischen sieben und zehn Prozent erforderlich.
Die Verwaltung wird zum Kalkulationszeitraum 2025/2026 eine grundlegende Überarbeitung der Gebührenkalkulation vornehmen, damit neue Grabarten (z.B. Beisetzung im Kolumbarium auf dem Stadtfriedhof Seelhorst) angeboten werden können.
Zu 2.)
Aufgrund der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes werden ab dem 1.1.2023 drei Leistungen der Städtischen Friedhöfe umsatzsteuerpflichtig. Dies betrifft die Nutzungsrechte für anonyme Urnen, die Beisetzungsgebühr für anonyme Urnen sowie den Postversand von Urnen. Außerdem erfolgen sprachliche Änderungen bei der Zuordnung von Grabstätten bzw. Grabarten.
Die Änderungen sind in einer Synopse dargestellt (Anlage 3). Der geänderte Satzungstext findet sich in Anlagen 4 und 5.
67.4
Hannover / 22.11.2022