Drucksache Nr. 2999/2022 N1:
Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 1768 - Nördlich Lange-Feld-Straße -

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
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1. Neufassung
2999/2022 N1
2
 

Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 1768 - Nördlich Lange-Feld-Straße -

Antrag,

dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan Nr. 1768 - Nördlich Lange-Feld-Straße - mit der Firma Instone Real Estate Development GmbH, Grugaplatz 2-4, 45131 Essen, zu den in der nachfolgenden Begründung genannten wesentlichen Vertragsbedingungen zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte sind im Zusammenhang mit dem Verfahren zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 1768 geprüft worden. Sie gelten für den städtebaulichen Vertrag in gleichem Maße.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.
Mit der vorliegenden Neufassung sind insbesondere eine Verlängerung der Frist zur Einreichung jeweiliger Bauanträge, zum Baubeginn sowie zur Fertigstellung des Bauvorhabens und zusätzliche Regelungen in den Fällen der Rechtsnachfolge verbunden. Die übrigen inhaltlichen Themenstellungen des noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrags bleiben im Vergleich zur Drucksache Nr. 2999/2022 unverändert.

Kostentabelle

Der städtebauliche Vertrag dient u. a. dazu, Aufwendungen der Stadt für städtebauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und seiner Realisierung entstehen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den Planbegünstigten aufzuerlegen. Der Stadt entstehen daher insoweit keine finanziellen Auswirkungen. In der bestehenden Lothringer Straße am östlichen Rand des Baugebiets im Abschnitt zwischen Lange-Feld-Straße und Bahnunterführung ist derzeit kein Regenwasserkanal verlegt. Firma Instone, übernimmt die Erschließung des Vertragsgebiets. Die Erstellung des Regenwasserkanals ist ihrem Bauvorhaben im Vertragsgebiet nur teilweise kausal zurechenbar, da der Regenwasserkanal auch Entwässerungsfunktion für den Bestand übernimmt. Sofern ein Mehraufwand bei der Herstellung des Regenwasserkanals in der Lothringer Straße entsteht, wird die Stadtentwässerung Hannover Firma Instone als Erschließungsträgerin den entstandenen Mehraufwand für den Kanalbau des Regenwasserkanals erstatten, maximal jedoch bis zu einem Anteil von 50% der Kanalbaukosten für den in der Lothringer Straße tatsächlich durch die Erschließungsträgerin errichten Regenwasserkanal.

Begründung des Antrages

Nachdem die Einigung mit der Firma Instone Real Estate Development GmbH in Bezug auf die Inhalte des noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrags abschließend erzielt wurde und die Drucksache Nr. 2999/2022 in das Beschlussverfahren eingebracht worden war, bat die Investorin insbesondere um die Anpassung der bereits abgestimmten Fristen zur Vertrags- bzw. Bebauungsdurchführung und um mehr Verfahrenssicherheit in den Fällen einer Rechtsnachfolge. Zur Begründung gab die Investorin an, dass verschiedene Faktoren (wie z.B. allgemeine Zinssteigerungen, verringerter Absatzmarkt an Eigentumswohnungen, Lieferschwierigkeiten von Baumaterial, erhöhte Baukosten, etc.) dazu führen, dass sie zur Umsetzung des Bauvorhabens an der Lange-Feld-Straße eine längere Frist im städtebaulichen Vertrag benötigt, als es bisher vorgesehen war. Aus diesen Gründen sind die Fristen zur Realisierung der Bebauung im Vergleich zur Drucksache 2999/2022 abgeändert worden. Firma Instone Real Estate Development GmbH hält an der Realisierung des Projektes insgesamt fest. Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Neufassung noch einmal in alle Gremien eingebracht. Die Anlage 1 zur Drucksache wurde in Bezug auf die zwischenzeitlich erfolgten katasteramtlichen Fortschreibungen angepasst. Anlage 2 wurde neu eingefügt.

Die Firma Instone Real Estate Development GmbH - nachfolgend „Fa. Instone“ genannt - beabsichtigt, die nördlich der Lange-Feld-Str. gelegenen Grundstücke einer Wohnbebauung mit drei- bis fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern und Stadthäusern zuzuführen. Das geplante Wohnquartier mit auf Grundlage der aktuellen Planung voraussichtlich 323 Wohneinheiten und mehreren Tiefgaragen wird auf der Fläche der ehemaligen Kleingartenkolonie Rosengrund, die Fa. Instone zuvor von der Stadt mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2020 erworben hat (siehe vertrauliche Beschlussdrucksache Nr. 3226/2019), sowie auf den westlich daran angrenzenden Grundstücken errichtet. Im Süden des Vertragsgebiets ist eine Gewerbeeinheit wie ein Nahversorger oder eine Bäckerei und im Westen eine Kindertagesstätte geplant.

Das bestehende Planungsrecht lässt die beabsichtigte Entwicklung nicht zu. Um die Bebauung zu ermöglichen hat die Stadt das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1768 eingeleitet.

Zur Regelung der sich im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1768 ergebenden städtebaulichen Fragen hat sich die Verwaltung mit der Fa. Instone auf einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zu folgenden wesentlichen Vertragsbedingungen geeinigt:
  • Fa. Instone wird die Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der Regelungen im städtebaulichen Vertrag einer Wohnbebauung mit einer Kindertagesstätte zuführen. Zwecks Nachweises der notwendigen Einstellplätze wird Fa. Instone Tiefgaragen im Vertragsgebiet errichten. Für die Realisierung der Bebauung wird Fa. Instone das Gelände „baureif“ machen (insbesondere durch Freilegung der Grundstücke, Herstellung der Erschließungsmaßnahmen einschließlich siedlungsentwässerungstechnischen Maßnahmen und Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung, Durchführung diverser Grünmaßnahmen, Herstellung des erforderlichen Lärmschutzes und öffentlichen Spielplatzes) und die Flächen in der Folge zu einem Wohnquartier entwickeln. Die Realisierung des Bauvorhabens ist von West nach Ost in 3 Bauabschnitte aufgeteilt.

  • Fa. Instone ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 1768 einen vollständigen Bauantrag / vollständige Bauanträge für alle drei Bauabschnitte vorzulegen; soweit gesetzlich zulässig, ist zur Beschleunigung der Realisierung der Hochbauten dies gemäß § 62 NBauO im Mitteilungsverfahren anzuzeigen. Fa. Instone hat innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe der ersten Baugenehmigung und der Fällgenehmigung bzw. nach erster erfolgter Bestätigung im Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO im westlich gelegenen ersten Bauabschnitt mit dem Bau zu beginnen. Fa. Instone hat das Bauvorhaben innerhalb von 60 Monaten nach Baubeginn, gerechnet vom Tag nach Ablauf der Frist zum Baubeginn, inklusive Außenanlagen fertigzustellen.

  • Fa. Instone verpflichtet sich, spätestens 6 Monate nach Bekanntmachung der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 1768 einen vollständigen Bauantrag bzw. vollständige Bauanträge für Bauabschnitt I und Bauabschnitt II (BF I und BF II in Anlage 2) zur Genehmigung vorzulegen. Fa. Instone hat innerhalb von 3 Jahren nach Bekanntgabe der jeweiligen Baugenehmigungen für Bauabschnitt I und Bauabschnitt II sowie -soweit erforderlich- der Fällgenehmigung bzw. nach erster erfolgter Bestätigung im Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO mit dem Bau zu beginnen. Fa. Instone hat das Bauvorhaben im Bauabschnitt I und im Bauabschnitt II jeweils innerhalb von 8 Jahren nach Baubeginn fertigzustellen; dies schließt die Fertigstellung der Außenanlagen mit ein.

  • Fa. Instone verpflichtet sich, spätestens 42 Monate nach Bekanntmachung der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 1768 einen vollständigen Bauantrag bzw.- vollständige Bauanträge für Bauabschnitt III (die den öffentlichen Spielplatz umschließenden BF III und IV gemäß Anlage 2) zur Genehmigung vorzulegen. Fa. Instone hat innerhalb von 3 Jahren jeweils nach Bekanntgabe der jeweiligen Baugenehmigung bzw. Baugenehmigungen für Bauabschnitt III sowie -soweit erforderlich- der Fällgenehmigung bzw. nach erster erfolgter Bestätigung im Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO mit dem Bau zu beginnen. Fa. Instone hat innerhalb von 7 Jahren nach Baubeginn den Bauabschnitt III fertigzustellen; dies schließt die Fertigstellung der Außenanlagen mit ein.
  • Nach den üblichen städtischen Vertragsstandards werden die vorgenannten Fristen im Falle von Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren Dritter gegen den Bebauungsplan oder die Baugenehmigung und im Falle archäologischer Funde und/oder zu bergender Kampfmittel und/oder Belastungen des Bodens der LAGA Klasse Z2 oder größer gehemmt. Sollte ein von der Fa. Instone nicht zu vertretendes, unvorhersehbares Ereignis wie z.B. Naturkatastrophe, Pandemie, Krieg, eintreten, kann über die Anpassung der Fristen verhandelt werden.

  • Kommt Fa. Instone der Bauverpflichtung nicht fristgerecht nach, kann eine Vertragsstrafe verlangt werden.
  • Die Gestaltung aller Hochbauten im Hinblick auf die konkrete Farbe und Materialität der Fassaden ist mit der Stadt spätestens nach Rohbaufertigstellung einvernehmlich abzustimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist von der Fa. Instone verbindlich umzusetzen. Sollte das abgestimmte Material aus von Fa. Instone nicht zu vertretenden und nicht behebbaren Gründen nicht mehr lieferbar sein oder die Materialkosten um mehr als 25% steigen, hat Fa. Instone die Möglichkeit der Stadt ein alternatives Konzept zur erneuten Abstimmung vorzulegen.

  • Aus Gründen des Boden- und Gewässerschutzes müssen Metallabdeckungen an Gebäuden beschichtet und Fassadenbaustoffe frei von pestizidhaltigen Produkten sein.

  • Wie bereits in der Kostentabelle ausgeführt, übernimmt Fa. Instone die Erschließung sowie weitere Erschließungsmaßnahmen im Vertragsgebiet. Hinsichtlich der öffentlichen Erschließung und Entwässerung des Vertragsgebiets gelten die Regelungen des Erschließungsvertrags, zu dessen Umsetzung sich Fa. Instone verpflichtet. Maßgeblich für Art, Umfang und Ausführung der Erschließung ist der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1768. Vertraglich verpflichtet sich Fa. Instone als Erschließungsträgerin, alle Erschließungsmaßnahmen unter Einhaltung der städtischen Standards vorzunehmen.

  • Zu der durch die Planung bedingten Erschließung gehört neben der Freilegung der erforderlichen Flächen auch die Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen und öffentlichen Grünanlagen sowie die Entwässerung. Die erstmalige Herstellung der öffentlichen Straßen umfasst neben der Fahrbahn und Geh-/Radwegen u. a. auch die Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtung sowie das Straßenbegleitgrün einschließlich der Straßenbäume. Darüber hinaus plant und baut die Erschließungsträgerin die öffentlichen Entwässerungsanlagen, in Form von Schmutz- und Regenwasserkanälen, sowie die Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung. Fa. Instone trägt sämtliche Kosten für die Erschließung. Bezüglich der Kosten für die Herstellung des Regenwasserkanals in der Lothringer Straße wird auf die Ausführungen zur Kostentabelle verwiesen.
  • Alle auszubauenden AuszubauendeErschließungsflächen befinden sich teils im Eigentum der Stadt. Mit Beginn der Erschließungsarbeiten übernimmt die Erschließungsträgerin die Verkehrssicherungspflicht. Die Stadt wird die Erschließungsanlagen nach vertragsgemäßem Ausbau in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht übernehmen. Die Erschließungsträgerin schließt mit der Stadt einen notariellen Vertrag über die unentgeltliche, kosten- und lastenfreie Übertragung der Flächen in ihrem Eigentum auf die Stadt ab.
  • Im Hinblick auf die Vornutzung des Vertragsgebiets u. a. als Kleingartenkolonie und Gartengeschäft, sowie aufgrund vorliegender Erkenntnisse von benachbarten Flächen (u.a. südlich der Lange-Feld-Straße, Büntekamp I) ist nicht ausgeschlossen, dass Böden im Bereich solcher langjährig kleingärtnerisch genutzten Flächen u.a. mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und/oder Schwermetallen verunreinigt und Auffüllungsmaterial wie Bauschutt im oberen Bodenmeter vorhanden sein können. Angesichts der geplanten Wohnnutzung ist für das Vertragsgebiet grundsätzlich eine orientierende Untersuchung durchzuführen. Im Falle der Errichtung der in dem Vertragsgebiet vorgesehenen mehreren Tiefgaragen kann von einer orientierenden Untersuchung im Bereich der Tiefgaragen bzw. Kellergeschosse verzichtet werden. Davon ausgenommen sind jedoch die Flächen des öffentlichen Spielplatzes und der Außenbereich der Kindertagesstätte, sowie die Flächen für private Spielplätze, unter denen sich keine Tiefgaragen befinden. Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse hat Fa. Instone sicherzustellen, dass im Bereich der Freiflächen im Vertragsgebiet die Bodenwerte für die Bauleitplanung der Stadt eingehalten werden.

  • Fa. Instone verpflichtet sich die Erd- und Aushubarbeiten fachgutachterlich begleiten zu lassen, um eine ordnungsgemäße Separierung und Deklaration von anfallendem Bodenaushub vornehmen zu können.

  • Sämtliche Bodenbewegungen sind von dem begleitenden Fachbüro gemäß den üblichen städtischen Anforderungen an die fachgutachterliche Begleitung und Dokumentation der Baumaßnahme zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nach Abschluss der Arbeiten der Stadt und der Region Hannover unaufgefordert vorzulegen.

  • Im Vertragsgebiet können Kampfmittel nicht ausgeschlossen werden. Fa. Instone ist verpflichtet, die Tiefbauarbeiten im Vertragsgebiet kampfmitteltechnisch begleiten zu lassen. Vor der Errichtung des Bauvorhabens ist eine Kampfmittelfreigabe durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen (KBD) beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) erforderlich. Für die Beseitigung vorhandener Kampfmittel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Die Regelung hinsichtlich der Erstattung der Entsorgungsmehrkosten im Sinne des o.g. Kaufvertrages zwischen Fa. Instone und der Stadt vom 20.02.2020 (siehe vertrauliche Beschlussdrucksache Nr. 3226/2019) bleibt unberührt.

  • Für die Gestaltung der privaten Freiflächen ist der dem städtebaulichen Vertrag beigefügte Funktionsplan Grünkonzept verbindlich. Um die im Bebauungsplan genannten ökologische Funktionen im Sinne von Ausgleichsmaßnahmen zu erfüllen, müssen die geplanten extensiven Dachbegrünungen mit zusätzlichen Strukturelementen, wie z.B. Totholz oder Sandhaufen versehen werden. Grünflächen müssen zumindest auf Teilflächen (Wiesenbereiche) mit insektenfreundlichem Saatgut eingesät werden. Dabei soll die sogenannte „Hannover Mischung“ verwendet werden.

  • Im Vertragsgebiet sind Bäume und Gehölze vorhanden, die der Baumschutzsatzung der Stadt unterliegen. Für die Errichtung des Bauvorhabens und Realisierung der Tiefgaragen müssen diese großenteils gefällt werden. Vor dem Vorliegen der Fällgenehmigung darf mit der Fällung nicht begonnen werden. Fa. Instone ist verpflichtet, die Ersatzpflanzungen auf ihre Kosten und entsprechend der Vorgaben des Funktionsplans Grünkonzept - mindestens aber 111 Bäume - und nach Maßgabe der entsprechenden Fällgenehmigungen umzusetzen.

  • Bäume und Gehölze im Vertragsgebiets, die nicht gefällt werden, sind durch geeignete Maßnahmen zum Baumschutz gegen Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Sollte es dennoch zu einer Beschädigung eines Baumes kommen, hat Fa. Instone die Stadt zu informieren und die Kosten der Maßnahmen zur Schadensbehebung zu tragen.

  • Mit dem geplanten Bauvorhaben sind im Vergleich zum bisherigen Baurecht für das Plangebiet zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 1 a BauGB verbunden. Dem Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 1768 wird eine Fläche mit der Bezeichnung „Strotwiesen“, Gemarkung Wülferode, Flur 4, Flurstück 34/ 3 teilw. zugeordnet. Diese Fläche stellt die ehemalige Ackerfläche dar und befindet sich bereits in der fortgeschrittenen Entwicklung zum Extensivgrünland. Sie ist ca. 1,04 ha groß, so dass eine vollständige Eingriffskompensation erfolgen kann. Die Stadt wird die erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen auf dieser Fläche umsetzen.

  • Fa. Instone trägt sämtliche Kosten der Ausgleichsmaßnahmen und ihrer Umsetzung. Sie wird hierzu einen einmaligen Ablösebetrag (d.h. ohne abschließende Abrechnung der Maßnahmen und ohne Nachzahlungsverpflichtung oder Anspruch auf Rückzahlung) in Höhe von 145.000,-€ vor Abschluss des städtebaulichen Vertrages an die Stadt zahlen.

  • Aus Gründen des Insektenschutzes hat Fa. Instone im Vertragsgebiet für Außenbeleuchtungen ausschließlich insektenschonende, vollständig eingekofferte LED-Leuchten mit warmweißem Licht (<3.000 Kelvin) zu nutzen, wobei der Lichtstrom nach unten auszurichten ist.

  • Zwecks Vermeidung der Tötung oder Verletzung von besonders geschützten Arten sind notwendige Fällarbeiten nach § 39 BNatSchG außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September durchzuführen. Potenzielle Höhlenquartiere in Bäumen sind von Fachgutachter*innen vor Fällung vollständig und mit geeigneten Mitteln auf Tierbesatz zu untersuchen. Dies gilt auch für Gebäude, die im Zuge der Baumaßnahmen abgerissen werden. Sofern besetzte Nester oder dauerhaft geschützte Lebensstätten festgestellt werden, müssen ggf. erforderliche Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ergriffen werden.

  • Das Vorkommen der gefährdeten und gesetzlich besonders geschützten Rauen Nelke (Dianthus armeria ssp. armeria) ist im Plangebiet durch geeignete Maßnahmen zu erhalten. Einzelheiten der Umsetzung sind vor Baubeginn mit der Stadt abzustimmen. Gleiches gilt für das naturschutzfachlich besonders bedeutsame Vorkommen der Rot­früchtigen Zaunrübe (Bryonia dioica).
  • Zur Vermeidung von Vogelschlag durch die Glasfassaden des Bauvorhabens wird Fa. Instone durch geeignete bauliche Maßnahmen bzw. die Verwendung entsprechenden Materials, z. B. durch speziell beschichtetes, mattiertes oder mit Laser bearbeitetes Glas, UV-reflektierende Folien pp., entgegenwirken. Als Anhalt dient die im Internet veröffentlichte Publikation der Schweizer Vogelwarte „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“.

  • Das Bauvorhaben mit 323 Wohneinheiten löst hinsichtlich der Kindertagesstättenversorgung nach dem vom Rat zu Drucksache Nr. 1928/2016 am 26.01.17 beschlossenen städtischen Infrastrukturkostenkonzept einen zusätzlichen Bedarf von 42 Kindergartenplätzen für Kinder über 3 Jahre und 16 für Kinder unter 3 Jahren aus. In Abstimmung mit der städtischen Fachverwaltung hat Fa. Instone, eine entsprechende Einrichtung für 3 Gruppen betriebsfertig herzustellen und anschließend zu betreiben bzw. betreiben zu lassen. Die Umsetzung wird durch Eintragung im Grundbuch und mittels Bürgschaft abgesichert.

  • Für die Gewährleistung eines gesunden und vom Lärmemissionen ungestörten Aufenthalts der Kinder auf dem Außengelände der Kindertagesstätte ist die Errichtung einer 2 m hohen Schallschutzwand an der Südseite des Vertragsgebiets entlang der Lange-Feld-Straße erforderlich. Fa. Instone ist verpflichtet, die Lärmschutzwand entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 1768 auf ihre Kosten zu errichten und den dauerhaften Erhalt sicherzustellen.
  • Das Bauvorhaben löst nach Maßgabe des zu Drucksache Nr. 1775/2009 gefassten Beschlusses der Ratsgremien der Stadt und unter einvernehmlicher Zugrundelegung einer Anzahl von 323 Wohneinheiten einen Bedarf an Spielplatzfläche für größere Kinder über 6 Jahre von ca. 1.894 m² mit dazugehörigen Geräten aus.Für die Deckung dieses Bedarfs sind im Vertragsgebiet die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes und mehrerer privater, jedoch öffentlich zugänglicher Spielplätze vorgesehen. Sämtliche Kosten für die Herstellung des öffentlichen sowie der privaten Spielplätze trägt Fa. Instone.

  • Fa. Instone ist bekannt, dass aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen, die abschließende Entscheidung über die Ausgestaltung des öffentlichen Spielplatzes dem zuständigen Stadtbezirksrat 6, Kirchrode-Bemerode-Wülferode, obliegt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Grundlage die üblichen städtischen Standards sind.
  • Fa. Instone ist verpflichtet, eine Kinderbeteiligung durchzuführen und den öffentlichen Spielplatz nach mitFertigstellung des letzten, östlich gelegenen Abschnitts im Bauvorhaben herzustellen und nach Abnahme durch die Stadt unentgeltlich, lasten- und hypothekenfrei sowie kostenlos an die Stadt zu übertragen.

  • Die Stadt und Fa. Instone vereinbaren, dass die privaten Spielplätze für größere Kinder über 6 Jahre für die Nutzung durch die Allgemeinheit öffentlich zugänglich werden. Herstellung, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht der Spielflächen obliegen der Fa. Instone bzw. dem jeweiligen Eigentümer. Das Betreten des Spielplatzes und seine bestimmungsgemäße Nutzung werden mittels dinglicher Sicherung im Grundbuch abgesichert. Im Übrigen ist Fa. Instone berechtigt, eigene Benutzungsregeln für die privaten Spielplätze aufzustellen.
  • Fa. Instone hat sich am 15.10.2019 und am 26.07.2022 zur energetischen Ausgestaltung des Bauvorhabens durch die Klimaschutzleitstelle beim städtischen Fachbereich Umwelt und Stadtgrün beraten lassen. Fa. Instone beabsichtigt die Gebäude im Vertragsgebiet im Effizienzhaus-40-Standard zu errichten. Daher verpflichtet sich Fa. Instone bei der Durchführung des Bauvorhabens folgende Vorgaben zu erfüllen:

  • a) die geplanten Gebäude sind mindestens nach Effizienzhaus-40-Standard gemäß der Definition, den technischen Mindestanforderungen und den Berechnungsvorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vom Stand September 2021 zu errichten. Sollte zum Zeitpunkt der jeweiligen Bauantragsstellung gesetzlich ein höherer Standard gefordert werden, ist dieser einzuhalten;

    b) die zu errichtenden Gebäude werden aus dem Fernwärmenetz mit Wärme zur Gebäudeheizung und Trinkwarmwasserbereitstellung versorgt. Erfolgt die Wärmeversorgung nicht aus dem Fernwärmenetz, ist für das Wärmeversorgungssystem der Nachweis zu erbringen, dass dieses gleiche oder niedrigere jährliche Treibhausgasemissionen verursacht als die Fernwärme. Die Ermittlung der Treibhausemissionen erfolgt nach den Berechnungsregelungen und unter Anwendung der Emissionsfaktoren der Anlage 9, GEG in der jeweils gültigen Fassung;

    c) Entsprechend der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 03.04.2012 in der Fassung vom 28.06.2022 (gültig ab 06.07.2022) sind mindestens 50% der Dachfläche jedes Gebäudes mit Solaranlagen auszustatten. Dies gilt auch im Falle einer Bauantragstellung vor dem 01.01.2025.


    Die Einhaltung der Vorgaben ist von Fa. Instone 6 Monate nach Gebäudebezug nachzuweisen.
  • Fa. Instone verpflichtet sich, im Rahmen des Bauvorhabens für mindestens 30% der Wohneinheiten einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Förderung von sozialem Mietwohnraum bei der zuständigen Wohnraumförderstelle einzureichen. Für 50% davon soll, für mindestens für 30% der Wohnungen muss dabei verpflichtend ein Antrag nach Programmteil B (Förderung für Mieter mit niedrigen Einkommen und mit städtischen Belegrechten) des am 19.09.2013 (Beschlussdrucksache Nr. 1724/2013) vom Rat beschlossenen Kommunalen Wohnraumförderprogramm für Mietwohnungen gestellt werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Fassung.

  • Im Falle einer Förderzusage besteht die Verpflichtung, die geförderten Wohnungen jeweils zu errichten und zu vermieten. Soweit trotz vertragsgemäßer Antragstellung keine Förderung gewährt wird, gilt die jeweilige Verpflichtung als erfüllt. Bei einer nur teilweisen Förderung gilt dies für den entsprechenden Anteil. Anträge auf Förderung sind längstens vier Monate nach (jeweiliger) Bauantragstellung entsprechend der Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB) und dem Kommunalen Wohnraumförderprogramm der Landeshauptstadt Hannover fristgerecht vor dem jeweiligen Baubeginn im Sinne der genannten Förderbestimmungen vorzulegen. Soweit Fa. Instone dem nicht nachkommt, ist die Stadt zur Festsetzung einer Vertragsstrafe berechtigt.

  • Fa. Instone ist verpflichtet, auf eigene Kosten pro 40 m² Geschossfläche (GF) des Bauvorhabens mindestens einen Fahrradabstellplatz herzustellen. Die Fahrradabstellplätze müssen folgenden Vorgaben erfüllen:

  • a) 90% der Fahrradabstellplätze sind gesichert und beleuchtet, vorzugsweise ebenerdig im Gebäude, ansonsten gebäudenah als ebenerdige und überdachte Stellplätze oder in Tiefgaragen unterzubringen;

    b) 10% der Fahrradabstellplätze sind in Hauseingangsnähe als gut einsehbare Besucherstellplätze mit Fahrradanlehnbügeln herzustellen.


    c) alle Fahrradabstellplätze müssen jeweils eine komfortable Unterbringung sowie eine barrierefreie Zugänglichkeit insbesondere auch bei einer Nutzung von Pedelecs, E-Bikes und Lastenfahrrädern ermöglichen.
Die Fahrradabstellplätze müssen spätestens bei Fertigstellung des jeweiligen Gebäudes hergestellt sein.
  • Darüber hinaus müssen für die Nutzung durch alle Bewohner*innen /Mieter*innen im Vertragsgebiet mindestens 4 Lastenräder vorgehalten werden. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung kann Fa. Instone einen Anbieter/Betreiber von kommerziellem Lastenrad-Sharing beauftragen. Sollte innerhalb von 3 Monaten nach der Unterbreitung des Angebots aus nicht von Fa. Instone zu vertretenden Gründen kein entsprechender Vertrag mit dem Anbieter/Betreiber zustande kommen, verpflichtet sich Fa. Instone mindestens 4 Lastenräder auf eigene Kosten zu beschaffen und an die jeweilige Eigentümergemeinschaft im Vertragsgebiet für die Nutzung durch alle Bewohner*innen /Mieter*innen kostenfrei und ohne Gegenleistung zu übergeben. Damit ist diese Verpflichtung erfüllt.

  • Fa. Instone ist verpflichtet, auf dem Vertragsgrundstück mindestens 3 Stellplätze für eine Anmietung durch Car-Sharing-Betreiber zu marktüblichen Konditionen vorzuhalten. Sollte nach der Unterbreitung des Angebots aus nicht von Fa. Instone zu vertretenden Gründen kein entsprechender Mietvertrag zustande kommen, entfällt diese Verpflichtung für den jeweiligen Stellplatz.

  • Fa. Instone verpflichtet sich die Leitungsinfrastruktur für die Kfz-Stellplätze entsprechend des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes herzustellen. Fa. Instone ist weiterhin verpflichtet, 15 % der vorgesehenen Fahrradstellplätze mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrräder auszurüsten, wobei die Lademöglichkeiten für Elektrofahrräder in den privaten Kellern der Bewohner*innen /Mieter*innen untergebracht werden können. Den Bewohner*innen/Mieter*innen ist die Ladeinfrastruktur aktiv anzubieten.

  • Fa. Instone verpflichtet sich, die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Dienstbarkeiten (z. B. Geh- und Leitungsrechte) zur Eintragung zu bringen.

  • Fa. Instone verpflichtet sich, die Flächen, die im Bebauungsplan Nr. 1768 als öffentliche Straßenverkehrsfläche und öffentliche Grünfläche - Spielplatz - festgesetzt werden, unentgeltlich, lasten- und hypothekenfrei sowie kostenlos an die Stadt zu übertragen. Hierüber wird ein gesonderter Übertragungsvertrag geschlossen. Die Kosten hierfür (insbesondere Vertragskosten, Gerichtsgebühren, etwaige Vermessungskosten und Grunderwerbssteuer) trägt Fa. Instone.


Neben den oben genannten Punkten enthält der Vertrag noch die erforderlichen allgemeinen Regelungen (insbesondere Übernahme der Planungskosten, Bestimmungen für den Fall der Veräußerung des Grundstücks/Rechtsnachfolge einschließlich Vertragsstrafe bei Verstoß hiergegen, Folgen bei wesentlichen Abweichungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1768 von dem Entwurf, der dem Vertrag zugrunde liegt, Sicherheitsleistungen, Ausschluss von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen vor Bekanntmachung des Bebauungsplans im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens). Für den Fall der Rechtsnachfolge wird aus Gesichtspunkten der Verfahrenssicherheit zusätzlich vereinbart, dass der Verwaltung die Befugnis eingeräumt wird, in folgenden Fallgruppen über die Zustimmungserteilung eigenständig zu entscheiden:
· bei Verkauf bzw. Übertragung einzelner Bauabschnitte bzw. Baufelder oder beim Verkauf mehrerer bis sämtlicher geförderter Einheiten im Paket an einen Erwerber im Vertragsgebiet mit einer Bauverpflichtung für Fa. Instone;
· wenn ein Grundstück im Vertragsgebiet mit einer Bauverpflichtung zur schlüsselfertigen Übergabe für Fa. Instone veräußert wird und das Eigentum an dem jeweiligen Grundstück erst mit der Bezugsfertigkeit des/der Gebäude(s) übergehen soll und Fa. Instone uneingeschränkt über das Grundstück verfügen kann.

Die mit der Fa. Instone vereinbarten Vertragskonditionen sind insgesamt und im Einzelnen angemessen und als Voraussetzung bzw. Folge des geplanten Bauvorhabens ursächlich.
61.16 
Hannover / Apr 24, 2023