Drucksache Nr. 2994/2019:
3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Hannover (Zweitwohnungsteuersatzung) vom 25.01.2008

Inhalt der Drucksache:

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3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Hannover (Zweitwohnungsteuersatzung) vom 25.01.2008

Antrag,

der Rat der Landeshauptstadt Hannover beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Zweitwohnungsteuersatzung. Die Änderungssatzung soll am 01.01.2020 in Kraft treten.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender Aspekte sind nicht zu berücksichtigen, da die Steuererhebung geschlechtsunabhängig erfolgt. Bei der textlichen Gestaltung wurde auf eine geschlechtsbezogene Formulierung geachtet. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Geschlechter bestehen keine Unterschiede

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt  - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 99 - Investitionstätigkeit
Produkt 61101
Steuern, allg. Zuweisung, allg. Umlage
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 30.000,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 30.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 30.000,00 €

Begründung des Antrages

Die Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover war in ihren Aussagen auf einzelne sich wiederholende Lebenssachverhalte hin zu konkretisieren. Bisher von der Steuerpflicht befreite Personen, die nicht der beabsichtigten Zielgruppe der Befreiungsregelung angehören, unterliegen nunmehr der Steuerpflicht.

Die Satzung wird den aktuellen datenschutzrechtlichen Erfordernissen angepasst.

Des Weiteren waren redaktionelle Korrekturen notwendig.


Zu § 2 Abs. 1

Der Begriff der Wohnung entsprach bisher der Definition einer Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz. Dieser wird in der Satzung nun erweitert um auch die Personen einer Steuerpflicht zuzuführen, die vortragen, ihre Nebenwohnung nicht zu Wohnzwecken zu nutzen. Bisher waren hierzu eigene Überprüfungen – ggf. vor Ort – erforderlich. Diese können wegen der erweiterten Formulierung „oder benutzt werden könnte“ nun entfallen und erleichtern den Vollzug der Satzung.


Zu § 3 Abs. 1 Buchst. c)

Konkretisierung des Befreiungstatbestandes. Von der Steuerpflicht sollen nur Eheleute befreit werden, die eine gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Landeshauptstadt Hannover innehaben. Das Bundesmeldegesetz (BMG) lässt in Ausnahmefällen abweichende Hauptwohnungen zu. Die Befreiungsregelung nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) basiert jedoch auf Rechtsprechung, die maßgeblich auf einen Lebenssachverhalt abstellt, bei dem die gemeinsame eheliche Wohnung ursächlich für die Befreiung von der Steuerpflicht ist, da hier eine melderechtliche Zwangslage angenommen wird.




Zu § 3 Abs. 1 Buchst. d)

Gleichlautende Änderung wie zu § 3 Abs. 1 Buchst. c) für den Personenkreis der eingetragenen Lebenspartnerschaften.


Zu § 3 Abs. 2 Buchst. a)

Der bisherige § 3 Abs. 2 wird zu § 3 Abs. 2 Buchst. a) umbenannt. Die Ergänzung erfolgt zur Konkretisierung des nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) von der Steuerpflicht befreiten Personenkreises. Durch die bisherige Fassung konnte auch ein Personenkreis von der Befreiungsregelung profitieren, der sich maßgeblich von dem durch Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 c) geschützten Personenkreis unterscheidet.


Zu § 3 Abs. 2 Buchst. b)

§ 3 Abs. 2 Buchst. b) wird neu eingefügt. Der Ergänzung konkretisiert den nach § 3 Abs. 1 Buchst. e) von einer Steuerpflicht befreiten Personenkreis.

Nach § 3 Abs. 1 Buchst. e) sind Personen von der Steuerpflicht befreit, die in der Landeshauptstadt Hannover eine Zweitwohnung innehaben und mit Hauptwohnung in der Wohnung der Eltern, in der Wohnung eines Verwandten in gerader Linie, oder in der Wohnung einer Person, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder), gemeldet sind und dort
nur über ein Zimmer oder eine Schlafstätte verfügen.

§ 3 Abs. 1 Buchst. e) wurde seinerzeit in die Satzung integriert um Studenten und Auszubildende von der Zweitwohnungsteuer auszunehmen, da diese Personen durch die Zweitwohnung in der Regel keinen besonderen Aufwand betreiben. Das Betreiben eines besonderen Aufwandes ist aber Voraussetzung für das Erheben der Zweitwohnungsteuer, die eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes ist.

Durch die Aufnahme des § 3 Abs. 2 Buchst. b) soll der nach § 3 Abs. 1 Buchst. e) begünstigte Personenkreis enger gefasst werden. Von der Befreiung soll in Zukunft die Person ausgenommen sein, die einerseits aufgrund ihres Alters oder aber aufgrund der erlangten Berufsqualifikation bereits eine eigene Lebensstellung erreicht, sich aber dennoch dazu entschlossen hat, als Hauptwohnung ihr Zimmer oder ihre Schlafstätte im elterlichen Haushalt beizubehalten. Mit der Satzungsänderung soll insbesondere erreicht werden, dass die Anmeldung im Hinblick auf die Feststellung der Hauptwohnung überprüft wird.



Zu § 4

Redaktionelle Änderung zur Klarstellung.


Zu § 10 Abs. 1

Die bisherige Regelung wird dahingehend konkretisiert, dass nunmehr auch für eine beabsichtigte erneute Prüfung eine Steuererklärung abzugeben ist.

Zu § 14

Die Bestimmungen zum Datenschutz wurden an die aktuellen rechtlichen Gegebenheiten angepasst.


Zur besseren Übersichtlichkeit ist als Anlage 2 eine Synopse der geänderten Bestimmungen beigefügt.
20.32 
Hannover / 19.11.2019