Drucksache Nr. 2968/2019:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 580, 2. textliche Änderung - nördlich Bückeburger Allee / B 65
Satzungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2968/2019
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 580, 2. textliche Änderung - nördlich Bückeburger Allee / B 65
Satzungsbeschluss

Antrag,

den Bebauungsplan Nr. 580, 2. textliche Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 NKomVG als Satzung zu beschließen sowie der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das verfolgte Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf alle Geschlechter gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit dem Bebauungsplan Nr. 580, 2. Änderung wird das Ziel verfolgt, Werbeträger auf eine bestimmte Höhe zu begrenzen um die städtebauliche Gestalt sowie das Straßen- und Ortsbild zu sichern. Damit einhergehend soll eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen und gleichzeitig die Interessen benachbarter Gewerbebetriebe gewahrt werden. Im Plangebiet sollen Werbeträger als Nebenanlage sowie als selbständige Werbeanlage nur bis zu einer Höhe von 20 m über dem Gelände zulässig sein.

Anlass der Planaufstellung ist ein bereits vorliegender Bauantrag von einem Fastfood-Restaurant und einer Pkw-Werkstatt zur Errichtung eines 35 m hohen Gemeinschafts-Werbepylons.

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild in seinem grundsätzlichen Charakter nicht verändert wird. Da lediglich textliche Festsetzungen ergänzt werden, erfolgt die Änderung des Bebauungsplans ausschließlich in Textform (siehe Anlage 3). Aufgrund der unwesentlichen Auswirkungen des Planentwurfes wurde mit Beschluss des Bezirksrates vom 07.03.2019 (DS Nr. 0564/2019) von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 580, 2. Änderung hat erstmals vom 16.05.2019 bis 14. Juni 2019 öffentlich ausgelegen. Im Zeitraum vom 10.10.2019 bis 11.11.2019 wurde eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt. Die erneute Auslegung war erforderlich geworden, weil mit dem ursprünglichen Verfahren zur öffentlichen Auslage nur Werbeträger als Nebenanlage erfasst worden waren und somit selbständige Werbeträger weiterhin zulässig gewesen wären. Während der beiden öffentlichen Auslegungen sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03.05.2019 über die öffentliche Auslegung benachrichtigt und parallel zum zweiten Auslegungszeitraum eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Auch während der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind keine abwägungsrelevanten Anregungen eingegangen. Die Telefonica GmbH & Co. OHG hat mit Schreiben vom 28.10.2019 ihre Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wiederholt und angeregt, dass die Richtfunktrassen einschließlich der Schutzbereiche in der Vorplanung und in einer zukünftigen Bauleitplanung bzw. einem zukünftigen Flächennutzungsplan zu berücksichtigen sind. Der Hinweis auf den Verlauf von Richtfunktrassen im Plangebiet, die im Baugenehmigungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen sind, wurde bereits zur ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in den textlichen Festsetzung sowie in der Begründung aufgenommen bzw. dargestellt. Mit Hinblick auf den Änderungsgegenstand dieses Planverfahrens ist den Belangen der Telefonica GmbH & Co. OHG damit ausreichend Rechnung getragen worden.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist in der Anlage 4 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.
61.12 
Hannover / 14.11.2019