Drucksache Nr. 2954/2019:
Veränderungssperre Nr. 111

Inhalt der Drucksache:

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2954/2019
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Veränderungssperre Nr. 111

Antrag,

nach den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 111 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1226, 2. Änderung – Karolinenstraße -, Anlagen 2 und 3, als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt mit der inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zu dem Bebauungsplanänderungsverfahren.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit dem Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 1226 soll dem Ziel Rechnung getragen werden, dieses kernzentrale Gebiet gegenüber dem besonderen Wohngebiet vor Verdrängungsentwicklungen zu schützen. Nach den bisherigen Regelungen in dem Bebauungsplan sind bereits zur Verfolgung dieser städtebaulichen Zielsetzung Nutzungsausschlüsse, insbesondere zu Spielhallen, Spielkasinos und ähnlichen Anlagen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, erfolgt. Nunmehr soll weitergehend der neueren Entwicklung am Markt zur Einrichtung von Wettbüros entgegengewirkt werden. Wettbüros stehen genau wie Spielhallen in einem engen Zusammenhang mit dem sogenannten „Trading-Down-Effekt“. Auch für Wettbüros ist die Annahme gerechtfertigt, dass durch die mit ihnen verbundene Einflussnahme auf das Miet- und Kaufpreisgefüge Verdrängungen zu erwarten sind. Zu befürchten sind Einschränkungen der Angebotsvielfalt und ein Verlust der Attraktivität und des Images der Lage.

Anlass der Planänderung ist die Bestrebung, in der Nikolaistraße 12 ein Wettbüro zu eröffnen. Auf der Grundlage des vom Verwaltungsausschuss gefassten Aufstellungsbeschlusses zu der Bebauungsplanänderung ist die Entscheidung über diesen Nutzungsantrag im April des Jahres gemäß § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass das laufende Bebauungsplanänderungsverfahren über diesen Zurückstellungszeitraum hinaus andauern wird. Zur weiteren Sicherung der Planung ist es daher erforderlich, die Veränderungssperre zur Ablehnung entgegenstehender Baugesuche zu erlassen.
61.1B 
Hannover / 13.11.2019