Drucksache Nr. 2942/2020:
Handbuch für städtische Aufsichtsratsmitglieder

Informationen:

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2942/2020 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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2942/2020
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Handbuch für städtische Aufsichtsratsmitglieder

Antrag,

1. die Regelungen des Kapitel III. des Handbuchs zu beschließen,

2. das Handbuch für städtische Aufsichtsratsmitglieder im Übrigen zur Kenntnis zu nehmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich.

Kostentabelle

Finanzielle Auswirkungen werden nicht erwartet.

Begründung des Antrages

Das Handbuch soll einer ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Interessen der Landeshauptstadt Hannover dienen und die Steuerung der Beteiligungen verbessern. Es dient den Mandatsträger*innen als Hilfestellung und im Rahmen des Beschlusses zu 1. als Verpflichtung bei der Ausübung der Mandate. Die Grundsätze der Mandatswahrnehmung werden ausgeführt und mit entsprechenden Gesetzen, darüberhinausgehenden Regelungen und Handlungsempfehlungen unterlegt.

Das Handbuch richtet sich an alle Aufsichtsratsmitglieder, die durch Wahl, Endsendung oder aufgrund des Gesellschaftsvertrages ein der Landeshauptstadt Hannover zustehendes Mandat in einem Aufsichtsrat wahrnehmen (städtische Aufsichtsratsmitglieder). Dies können die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger*innen die vom Rat gewählt wurden sowie die Leitung und Mitglieder der Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover sein.

Das Handbuch bietet eine grundlegende Einführung zur Rolle der Landeshauptstadt Hannover als Gesellschafterin sowie eine informatorische Übersicht über die Rechte, Pflichten und Aufgaben von Aufsichtsratsmitgliedern. Es beschreibt Zuständigkeiten, Aufgaben und die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Akteure.

Insbesondere zu erwähnen sind auch die von der Verwaltung erstellten Mustergesellschaftsverträge, welche im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten bei künftigen Gesellschaftsvertragsänderungen eine Orientierung darstellen sollen und auf die im Handbuch an mehreren Stellen verwiesen wird.

Unter dem Kapitel III. des Handbuches werden Compliance-Regelungen, die stadtintern aufgestellt wurden, näher beschrieben und erläutert. Compliance bedeutet die Einhaltung aller Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Organisationsanweisungen, Kodizes oder freiwillig eingegangener Selbstverpflichtungen.

Diese Regelungen sind neben den gesetzlich vorgegebenen Pflichten von den städtischen Aufsichtsratsmitgliedern der Landeshauptstadt Hannover in den Aufsichtsräten ebenfalls im Rahmen des Beschlusses des 1. Antragspunktes einzuhalten.

Die Regelungen kodifizieren Handlungsleitlinien der Gesellschafterin Landeshauptstadt Hannover für die privatrechtlichen Beteiligungsunternehmen im Bereich Compliance und stellen damit im Grundsatz Mindeststandards dar.

Die zu beschließenden Regelungen zur Compliance umfassen:


- Compliance-Grundsätze für den Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung, über die im Falle von Abweichungen dem Aufsichtsrat durch die Geschäftsleitung Bericht erstattet werden soll;

- Regelungen zu geschäftlichen Beziehungen des Aufsichtsrates und der Geschäftsleitung, für die sich ein Zustimmungserfordernis durch den Aufsichtsrat bzw. eine Anzeigepflicht und Beratung durch den Aufsichtsrat oder Präsidialausschuss ergibt;

- Regelungen zu geschäftlichen Beziehungen von ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern sowie Beschäftigten, bei denen eine Compliance-Prüfung durch das Unternehmen erfolgen soll;

- Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken für städtische Aufsichtsratsmitglieder;

- Regelungen zur Gewährung von Spenden und Sponsoring, die von den Unternehmen zu beachten sind samt Berichtspflicht im Aufsichtsrat;

- Regelungen zur Auftragsvergabe, die von den Unternehmen zu beachten sind;

- Regelungen zur Einführung und Fortentwicklung eines Compliance-Management-Systems durch die jeweilige Geschäftsleitung, welches gemäß dem allgemein anerkannten Prüfungsstandard PS 980 des Instituts der Wirtschaftsprüfer Standard IDW zertifizierungsfähig ist (in Abhängigkeit von Unternehmensgröße und Geschäftsrisiken) sowie bestimmten Mindestvoraussetzungen genügt.


Soweit die Regelungen die Entsendung bzw. Bestimmung der Aufsichtsratsmitglieder betreffen, sollen sie bereits von dem für die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder zuständigen Organ beachtet werden.

Soweit die Regelungen Geschäftsleitungen, Beschäftigte, nicht von der Stadt entsandte/bestimmte Aufsichtsratsmitglieder und ehemalige Aufsichtsratsmitglieder betreffen, sollen die Regelungen im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten eingeführt werden. Die Landeshauptstadt Hannover wird bei anstehenden Änderungen von Gesellschaftsverträgen der städtischen Beteiligungsunternehmen versuchen, die beschriebenen Regelungen umzusetzen. Hierfür ist jedoch in vielen Fällen die Zustimmung von Mitgesellschaftern erforderlich. Ungeachtet dessen soll eine Umsetzung nur im Benehmen mit den Mitgesellschaftern erfolgen.

20.20 
Hannover / 01.12.2020