Drucksache Nr. 2917/2008:
Bebauungsplan Nr. 696, 2. Änderung
- Südöstliche Schulenburger Landstraße / ehemalig Sorst;
Satzungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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2917/2008
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Bebauungsplan Nr. 696, 2. Änderung
- Südöstliche Schulenburger Landstraße / ehemalig Sorst;
Satzungsbeschluss

Antrag,

den Entwurf des Bebauungsplanes Nr.696, 2. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen und der Begründung
zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Änderung des Bebauungsplanes schafft die Voraussetzung für eine Reaktivierung der ehemaligen Produktionsstätte Sorst. Mit der geplanten Bebauung kann die Fläche wieder genutzt und für die Bevölkerung und den Stadtteil erschlossen werden. Es entsteht eine geordnete, städtebaulich erwünschte Situation. Dies führt zu einer deutlichen Belebung des bisher größtenteils brach liegenden Grundstücks. Das Problem der fehlenden sozialen Kontrolle durch den jahrelangen Leerstand kann hierdurch behoben werden. Durch die gute Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr haben auch Personen ohne eigenen Pkw die Möglichkeit den Standort problemlos zu erreichen. Es ist davon auszugehen, dass durch die Planung keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen von Frauen, Männern oder anderen Personengruppen zu erwarten ist.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover. Siehe hierzu auch Punkt 6 der Begründung.

Begründung des Antrages

Mit dem Bebauungsplan Nr.696, 2. Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Reaktivierung der ehemaligen Betriebsfläche der Firma Sorst geschaffen werden. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 696, 2. Änderung hat vom 23. Oktober bis 24. November 2008 öffentlich ausgelegen.

Stellungnahmen zur Planung sind nicht eingegangen.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.


Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist als Anlage 4 beigefügt.

Der Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.
61.11 
Hannover / 04.12.2008