Drucksache Nr. 2890/2017:
Voruntersuchung für eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme bzw. für eine förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches für das Bumke-Areal,
Vorschlag des Stadtbezirksrates Nord gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2890/2017
2
 

Voruntersuchung für eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme bzw. für eine förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches für das Bumke-Areal,
Vorschlag des Stadtbezirksrates Nord gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG

Antrag,

dem Vorschlag des Stadtbezirksrates Nord gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG auf Einleitung einer Voruntersuchung für die Vorbereitung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach § 142 BauGB bzw. für eine förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungs- bereiches nach § 165 BauGB für das Bumke-Areal in der Nordstadt nicht zu folgen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Das Ziel des Bezirksratsantrages wirkt sich auf Männer und Frauen gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Stadtbezirksrat Nord hat in seiner Sitzung am 28.08.2017 für das Betriebsgrundstück der Firma Bumke den folgenden Antrag beschlossen (DS-Nr. 15-1476/2017) (s. Anlage 1):

Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert, frühzeitig folgende Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung des Areals der Firma Hermann Albert Bumke GmbH & Co. KG, Engelbosteler Damm 5-9, zu veranlassen:

1. Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nach § 13a Baugesetzbuch
(BauGB) mit dem Ziel der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes.

2. Einleitung einer Voruntersuchung (VU) für die Vorbereitung einer städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme nach § 142 Baugesetzbuch bzw. für die förmliche Festlegung
eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches nach § 165 BauGB mit dem Zweck,
die Ziele zu formulieren und künftige Investoren in die Zielvorstellungen
zur Entwicklung des Areals einzubinden.

Gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG muss hierüber das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. Die Entscheidung fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungs -ausschusses.

In Anlage 2 zu dieser Drucksache ist der dem Vorschlag des Stadtbezirksrates zu Grunde liegende Bereich (Betriebsgrundstück Bumke) in einem Lageplan kenntlich gemacht.

Das Betriebsgrundstück der Firma Bumke liegt am südlichen Ende des Engelbosteler Damms im Baublock zwischen Warstraße und Oberstraße. Die Grundstücksflächen liegen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 62, 3. bzw. 6. Änderung und sind hier als Gewerbegebiet festgesetzt.

Zu Punkt 1 des Antrages führt die Verwaltung aus:

Dem Vorschlag des Stadtbezirksrates Nord zu Punkt 1 soll gefolgt werden. Er deckt sich mit den Zielen der Verwaltung. Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss soll für das Bebauungsplanverfahren Nr. 1862 - Oberstraße - mit einer gesonderten Beschlussdrucksache gefasst werden. Abweichend vom Beschluss des Stadtbezirksrates Nord kann dieser Bebauungsplan jedoch nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden, da umweltrelevante Aspekte dem entgegenstehen.

Zu Punkt 2 des Antrages führt die Verwaltung aus:

Zur Einleitung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme und zur Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches fehlen die rechtlichen Voraussetzungen. Gemäß
§ 165 Abs. 3 Ziff. 3 BauGB kann eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme eingeleitet werden, wenn die Planungsziele nicht durch einen städtebaulichen Vertrag erreicht werden können. Alle im Antrag des Stadtbezirksrates Nord genannten Ziele können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch mit einem städtebaulichen Vertrag im Zusammenhang mit dem aufzustellenden Bebauungsplan erreicht werden.
Auch ist ein städtebaulicher Missstand gemäß § 136 BauGB hier nicht erkennbar.

Die Eckdaten für einen städtebaulichen Vertrag mit einen Investor stellen sich aus Sicht der Verwaltung wie folgt – nicht abschließend – dar:
  • Bei der Festsetzung von Wohnbauflächen ist sicherzustellen, dass mind. 25% der geplanten Wohnungen als "geförderter Wohnungsbau" errichtet werden.
  • Übernahme der Kosten für notwendige Infrastrukturmaßnahmen, die durch eine Neubebauung/Nutzungsänderung entstehen (Kita-/Hortplätze, Spielplatzflächen).
  • Vereinbarungen zu ökologischen Standards, die über die derzeitig gültigen gesetzlichen Regelungen hinausgehen.


Grundlage hierfür sind folgende bereits bestehende Beschlüsse des Rates der Landeshauptstadt Hannover: Wohnkonzept 2025 (DS-Nr. 0840/2013), Hannoversche Wohnungsbauoffensive 2016 (DS-Nr. 1525/2016), Infrastrukturkostenkonzept (DS-Nr. 1928/2016) und Ökologische Standards beim Bauen im kommunalen Einflussbereich (DS 1440/2007 und DS 1984/2009).

Darüber hinaus behält die Stadt sich vor, – projektabhängig – von dem neuen Erwerber des Areals qualitätssichernde Planungsverfahren (Architektenwettbewerb, Mehrfach- beauftragung o.ä.) einzufordern.
Die Verwaltung schlägt daher vor, Punkt 2. des Antrages des Stadtbezirksrates Nord nicht zu folgen und stattdessen die vom Stadtbezirksrat formulierten Ziele

- Festsetzung von Wohnnutzung, Sicherstellen eines Anteils an Wohnraum für
Haushalte mit niedrigem Einkommen
- ggf. Erhalt und Nachnutzung von ehemaligen Gewerbeeinheiten sowie
- ggf. Erhalt historischer Bebauung

in einem städtebaulichen Vertrag und einem Bebauungsplan aufzunehmen.
61.11 
Hannover / 23.11.2017