Drucksache Nr. 2890/2007:

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2890/2007
2
 


Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

der Rat der Landeshauptstadt Hannover möge die als Anlage 1 beigefügte Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Hannover (ZwStS) beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

In der Satzung wurde auf geschlechtsbezogene Formulierungen geachtet. Tatbestandliche Voraussetzung ist das Innehaben einer Zweitwohnung. Hierbei gelten gleiche Voraussetzungen, es wird nicht zwischen den Geschlechtern unterschieden.

Kostentabelle

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 - Az. 1 BvR 1232/00 - mit dem Ergebnis der Teilnichtigkeit der bisherigen Satzung wurde der ursprüngliche Haushaltsansatz von 450.000 € bereits im Jahr 2006 auf 250.000 € herabgesetzt. Die Neufassung der Zweitwohnungsteuersatzung hat keine weitere Einnahmeminderung zur Folge.

Begründung des Antrages

1. Die Neufassung der Zweitwohnungsteuersatzung ist durch den o. g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich außerhalb der Landeshauptstadt Hannover befindet, die Ehe diskriminiert und gegen Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Die Diskriminierung wird damit begründet, dass eine verheiratete Person im Gegensatz zu einer ledigen Person die Wohnung am Arbeitsort aufgrund des Melderechts nicht als Hauptwohnung anmelden kann, auch wenn er/sie diese Wohnung vorwiegend nutzt. Die Schlechterstellung der verheirateten Person entfällt allerdings, wenn er/sie die Wohnung nur vorübergehend, also nicht vorwiegend nutzt.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Regelungen über die Wohnungen, die nicht Zweitwohnungen im Sinne der Satzung sind (§ 3 ZwStS) um den Tatbestand derjenigen Wohnungen zu erweitern, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der Landeshauptstadt Hannover innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Hannover befindet (§ 3 Abs. 1 lit. c ZwStS)

2. Es wird ferner eine Übertragung dieser Befreiungsregelung auf die eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vorgeschlagen (§ 3 Abs. 1 lit. d ZwStS). Damit wird der Änderung des Niedersächsischen Meldegesetzes Rechnung getragen, die diesen Personenkreis im Melderecht den Verheirateten gleichstellt. Zudem wird der Niedersächsische Landtag in Kürze einem Antrag auf Anpassung des niedersächsischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes voraussichtlich zustimmen (siehe hierzu Rundblick Nord-Report vom 08.10.2007).

3. Aufgrund der Rechtsprechung sollte weiter eine Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden, nach der Personen von der Zweitwohnungsteuer befreit werden, die mit Hauptwohnung in der elterlichen Wohnung, in der Wohnung eines Elternteiles oder in der Wohnung eines anderen näheren Angehörigen gemeldet sind und dort nur über ein Zimmer oder eine Schlafstätte verfügen (§ 3 Abs. 1 lit. e ZwStS).

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung ist der als Anlage 2 beigefügten Synopse zu entnehmen. Darin werden alle Änderungen erläutert.

20.3 
Hannover / 22.11.2007