Drucksache Nr. 2889/2019:
Bebaungsplan der Innenentwicklung Nr. 1369, 3. Änderung, Varrelheidering
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide
(Antragspunkt 2 zur Entscheidung, im Übrigen zur Anhörung)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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2889/2019
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebaungsplan der Innenentwicklung Nr. 1369, 3. Änderung, Varrelheidering
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. den Aufstellungsbeschluss dahingehend zu modifizieren, dass das Grundstück Varrelheide 208/210 zum Geltungsbereich hinzugefügt wird,
2. auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB für das durch den modifizierten Aufstellungsbeschluss hinzugefügte Grundstück zu verzichten,
3. dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1369, 3 Änderung, mit Begründung zuzustimmen und
4. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Diese Drucksache ersetzt die Drucksache 1934/2019. Am 28.08.2019 hat der Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide der Drucksache 1934/2019 einstimmig zugestimmt. Die Drucksache wurde zurückgezogen. Dies wird aus Gründen der Chronologie im weiteren Text näher erläutert.

Der Bebauungsplan soll durch ergänzende textliche Festsetzungen die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben sowie die Zulässigkeit von Werbeanlagen detaillierter zu regeln.

Ursprünglicher Anlass der Planaufstellung war der Leerstand eines ehemaligen Gewerbe- und Einzelhandelsobjektes und die damit verbundene Gefahr, dass sich an diesem nichtintegrierten Standort weiterer großflächiger Lebensmitteleinzelhandel ansiedeln könnte.

Der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt Hannover hat am 15.06.2017 einen Aufstellungsbeschluss gefasst, mit dem Ziel, die Ansiedlung von zusätzlichen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben auszuschließen. Kurz nach dem Inkrafttreten des Aufstellungsbeschlusses war tatsächlich ein entsprechender Bauantrag eingegangen. Dieser wurde auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zunächst zurückgestellt und nach Inkrafttreten der inzwischen ebenfalls beschlossenen Veränderungssperre negativ beschieden.

Kurz darauf gingen für ein benachbartes Grundstück insgesamt drei Bauvoranfragen ein, die alle Lebensmitteleinzelhandel – in unterschiedlichster Größenordnung – zum Gegenstand hatten. Diese Bauvoranfragen wurden ebenfalls auf Grundlage der Veränderungssperre negativ beschieden. In einem dieser drei Fälle wurde gegen den Negativbescheid Klage erhoben.

Der Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide hat am 28.02.2018 (Drs. 15-0396/2018) die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Sie fand in der Zeit vom 15.03.2018 bis 27.04.2018 statt. Während dieser Zeit ist keine Stellungnahme eingegangen.

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB stellte sich heraus, dass der neue Bebauungsplan die Ziele der Raumordnung nur dann ausreichend i. S. d. § 1 Abs. 4 BauGB berücksichtigt, wenn sämtlicher großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet ausgeschlossen wird. Infolge dieser Ausweitung der zu regelnden Sortimente ist es sinnvoll und raumordnerisch geboten, den Geltungsbereich um das Grundstück Varrelheide 208/210 zu erweitern. So schließt die 3. Änderung des Bebauungsplans nahtlos an die 2. Änderung an. Nur so kann vermieden werden, dass für eine Restfläche das Baurecht der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 1369 Gültigkeit behält und somit zentrenrelevanter Einzelhandel nicht ausgeschlossen wäre, was außerdem zu einer Ungleichbehandlung zweier direkt benachbarter Grundstücke führen würde. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll für diesen Teilbereich verzichtet werden. Von der Unterrichtung und Erörterung kann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgesehen werden, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt. Das ist hier der Fall.

Im Verlauf des Beschlussverfahrens zur Drucksache 1934/2019 wurden inzwischen zwei weitere Bauanträge für Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortiment unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit eingereicht. Das erforderte einen neuen Blick auf die Planung, inwieweit die beabsichtigten Ziele der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1369 realisiert werden können. In Abstimmung mit der Region Hannover, als zuständige Behörde für das Thema Raumordnung, kommt die Verwaltung zu der Einschätzung, dass weitere Einzelhandelsansiedlungen mit zentrenrelevanten Sortimenten zusammen mit den bereits vorhandenen eine Agglomeration bilden, die einer raumordnerischen Wirkung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gleichkommt. Aus diesem Grund soll im Plangebiet nicht nur großflächiger (Drs. 1934/2019) sondern jeglicher Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen werden.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 4 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauugsplanverfahren weiterführen zu können.

61.13 
Hannover / 06.11.2019