Drucksache Nr. 2876/2019 E1:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1048, 1. Änderung - nördlich Steinkampweg
Auslegungsbeschluss
Information über das Beratungsergebnis des Stadtbezirksrates Kirchrode- Bemerode- Wülferode zum Auslegungsbeschluss vom 13.11.2019

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2876/2019 (Originalvorlage)
 > 1. Ergänzung der Originalvorlage

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
2876/2019 E1
1
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1048, 1. Änderung - nördlich Steinkampweg
Auslegungsbeschluss
Information über das Beratungsergebnis des Stadtbezirksrates Kirchrode- Bemerode- Wülferode zum Auslegungsbeschluss vom 13.11.2019

Der Stadtbezirksrat Kirchrode - Bemerode - Wülferode hat in seiner Sitzung am 13.11.2019 den Verwaltungsvorschlag zum Auslegungsbeschluss abgelehnt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hält daran fest, den Bebauungsplan 1048, 1. Änderung mit dem Ziel, der Umstellung der reinen Wohngebiete auf die aktuelle Baunutzungsverordnung, aufzustellen.

Der Stadtbezirksrat hatte seine Ablehnung des Auslegungsbeschlusses, wie schon bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, damit begründet, keine anlasslose Planänderung vornehmen, sondern eine Zustimmung vom konkreten Einzelfall abhängig machen zu wollen.

Aus Sicht der Verwaltung ist eine einzelfallbezogene Planänderung unpraktikabel, weil ein Bauherr frühzeitige Planungssicherheit benötigt. Eine Verlagerung auf das Baugenehmi-
gungsverfahren dagegen würde ebenfalls nicht zum Erfolg führen, da eine Befreiung von den derzeit bestehenden Festsetzungen aufgrund der alten Baunutzungsverordnung 1977 rechtlich nicht möglich ist, die Grundzüge der Planung wären berührt. Insofern ist für die Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke die Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung erforderlich.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

siehe Ursprungsdrucksache

Kostentabelle

siehe Ursprungsdrucksache

61.13 
Hannover / 27.11.2019