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Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hält daran fest, den Bebauungsplan 1048, 1. Änderung mit dem Ziel, der Umstellung der reinen Wohngebiete auf die aktuelle Baunutzungsverordnung, aufzustellen.
Der Stadtbezirksrat hatte seine Ablehnung des Auslegungsbeschlusses, wie schon bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, damit begründet, keine anlasslose Planänderung vornehmen, sondern eine Zustimmung vom konkreten Einzelfall abhängig machen zu wollen.
Aus Sicht der Verwaltung ist eine einzelfallbezogene Planänderung unpraktikabel, weil ein Bauherr frühzeitige Planungssicherheit benötigt. Eine Verlagerung auf das Baugenehmi-
gungsverfahren dagegen würde ebenfalls nicht zum Erfolg führen, da eine Befreiung von den derzeit bestehenden Festsetzungen aufgrund der alten Baunutzungsverordnung 1977 rechtlich nicht möglich ist, die Grundzüge der Planung wären berührt. Insofern ist für die Herstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke die Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung erforderlich.