Drucksache Nr. 2852/2017:
Entscheidungen über die Annahme von Zuwendungen gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG

Inhalt der Drucksache:

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2852/2017
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Entscheidungen über die Annahme von Zuwendungen gemäß § 111 Abs. 7 NKomVG

Antrag,


der Annahme der in den Anlagen genannten Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für 2016 zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle


Die finanziellen Auswirkungen richten sich nach dem Wert der angenommenen Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, die sich aus den Anlagen im Einzelnen ergeben.

Begründung des Antrages


I. Hintergrund
Mit der Ratsdrucksache 1383/2010 hat der Rat das Verfahren zur Annahme von Spenden und Zuwendungen geregelt. Hiernach obliegt der Ratsversammlung die Entscheidung zur Annahme einer Spende oder Zuwendung ab einer Höhe von 2001 €. Auf die genannte Drucksache wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) am 01.11.2011 ist die Niedersächsisches Gemeindeordnung (NGO) abgelöst worden. Nunmehr ist in § 111 Abs. 7 NKomVG die Entgegennahme und Annahme von Spenden und Zuwendungen geregelt. Der Wortlaut der Regelung im NKomVG hat sich allerdings gegenüber der Vorgängerregelung in der NGO nicht wesentlich verändert und lautet wie folgt:

„(7) Die Kommunen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. 2 Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. 3 Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. 4 Die Kommunen erstellen jährlich einen Bericht, in dem die Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersenden ihn der Kommunalaufsichtsbehörde. 5 Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln.“

Damit gilt auch weiterhin, dass die gesetzliche Regelung alle Zuwendungen an eine Gemeinde, die freiwillig und ohne erwartete oder vereinbarte Gegenleistung erbracht werden, betrifft. Zuwendungen sind insbesondere auch Erbschaften, Vermächtnisse und Sachzuwendungen. Ausgenommen sind Sachzuwendungen von geringem Wert, wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von vornherein auszuschließen ist, dass damit eine regelwidrige Einflussnahme auf die Führung der Amts- und Dienstgeschäfte ausgeübt werden kann oder soll.

Zu den „ähnlichen Zuwendungen“ im Sinne des § 111 Abs. 7 NKomVG können im Einzelfall auch Sponsoring-Verträge zählen, soweit zwischen der Leistung des Sponsors und der ihm zustehenden Gegenleistung (dem werblichen oder öffentlichkeitswirksamen Vorteil) kein angemessenes Austauschverhältnis besteht und sich der Vorgang als verdeckte Spende darstellt. Sponsoring-Verträge, bei denen der Sponsor eine adäquate Gegenleistung erhält, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschrift.

§ 111 Abs. 7 NKomVG betrifft nicht nur Zuwendungen Privater, die der Gemeinde unmittelbar selbst zugutekommen sollen, sondern auch solche Zuwendungen, die über die Landeshauptstadt an einen Dritten gelangen sollen, beispielsweise eine gemeinnützige Einrichtung oder einen gemeinnützigen Verein.

II. Antrag
Die einzelnen Zuwendungen, die jeweiligen Zuwendungsgeber und der jeweilige Zuwendungszweck ergeben sich aus der Anlage. Die Spenden und Zuwendungen hat die Landeshauptstadt Hannover zunächst unter Vorbehalt entgegengenommen. Über die Annahme ist nunmehr mit dieser Drucksache zu entscheiden.

Die Verwaltung empfiehlt, der Annahme der im Antrag bezeichneten Spenden und Zuwendungen zuzustimmen.
Anlage:
Übersicht über die vom 01.01. bis zum 31.12.2016 angebotenen und entgegen genommenen Spenden und Zuwendungen.
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Hannover / 22.11.2017