Drucksache Nr. 2851/2014:
Bebauungsplan Nr. 852, 1. Änderung, Am Ahlemer Holz
Verfahren nach § 13 a BauGB
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2851/2014
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 852, 1. Änderung, Am Ahlemer Holz
Verfahren nach § 13 a BauGB
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die Anregungen aus den Stellungnahmen der Sportvereinigung Ahlem e. V. nicht zu berücksichtigen
  2. den Bebauungsplan Nr. 852, 1. Änderung gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. Verb. mit § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

siehe Anlage 2 zur Drucksache, Begründung Kapitel 8, Kosten für die Stadt.

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 852, 1. Änderung hat vom 30. 10. - 1.12. 2014 öffentlich ausgelegen. Während der öffentlichen Auslegung hat die Sportvereinigung Ahlem e. V. (SV Ahlem) 3 Stellungnahmen zu unterschiedlichen Themen eingereicht.

Stellungnahmen SV Ahlem:

Die ausgewiesene Ersatzsportfläche müsse die Größe eines Spielfeldes nach den Richtlinien des Fußballverbandes haben. Schon jetzt habe die SV Ahlem 4 Herrenmannschaften und 3 Jugendmannschaften, die auf einem Großfeld spielen müssten. Die Anzahl dieser Mannschaften erhöhe sich demnächst um 3 weitere Jugendmannschaften.

Die SV Ahlem wehre sich gegen eine Wohngebietsplanung, die Lärmwerte zugrunde lege, die von denen einer Schulfläche in einer Art abweiche, dass negative Auswirkungen für den Sportbetrieb zu befürchten seien.

Die im Bebauungsplan ausgewiesene Parkfläche sei bei weitem nicht ausreichend, wenn zeitgleich Sporthalle und Sportplatz für den Spielbetrieb genutzt würden.

Gegen die Planung behalte sich die SV Ahlem rechtliche Schritte vor.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der zurzeit gültige Bebauungsplan Nr. 852 setzt hier Fläche für den Gemeinbedarf Schule und keine Sportflächen fest. Die vorhandene Sportfläche liegt flächenmäßig zum größten Teil auf dem Stadtgebiet von Seelze und ist damit nicht im Geltungsbereich der 1. Änderung dieses Bebauungsplanes. Hier bleibt die bisherige Festsetzung des alten Bebauungsplanes (Schule) erhalten, solange die Stadt Seelze den Bebauungsplan für diese Fläche nicht ändert. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 852 setzt für den nördlichen Teil dieses Sportplatzes Sportfläche, Fläche für Lärmschutz sowie öffentliche Grünfläche und allgemeines Wohngebiet fest. Diesen Nutzungen wird in der Abwägung der Vorrang gegeben. Die Verlegung der Sportfläche dient als Ersatz für den aufzugebenden Platz. Weitere Flächen können im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht angeboten werden. Das Thema Sportflächen ist in der Begründung des Bebauungsplanes im Abschnitt 3.3 Öffentliche Grünflächen, Sportflächen ausführlich erläutert.

Das geplante Wohngebiet ist durch die vorhandene Sporthalle teilweise von den Sportflächen abgeschirmt. Auf der festgesetzten Fläche für Lärmschutz sollen Maßnahmen zum aktiven Lärmschutz durchgeführt werden. Die östlich an die Sporthalle angrenzenden Wohnbereiche halten einen ausreichenden Abstand zur Sportanlage der SV Ahlem ein (siehe auch Abschnitt 5.1 Lärmschutz der Bebauungsplanbegründung).

Die notwendigen Stellplätze für die Sporthalle sind deutlich niedriger anzusetzen, als für die bisherige Nutzung als Schule und Sporthalle. Die Stellplätze sollen zum Teil auch auf der Grundstücksfläche angelegt werden, die im Stadtgebiet von Seelze liegt. Deshalb können hier im Bebauungsplan keine Stellplätze festgesetzt werden (siehe auch Bebauungsplanbegründung Abschnitt 4.1 Verkehr, Ruhender Verkehr/Stellplätze).

Insgesamt beeinträchtigt die Planung die Belange der SV Ahlem nur geringfügig. Dem Belang der ausreichenden Wohnraumversorgung soll im Rahmen der Abwägung Vorrang gegeben werden. Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.


Die Region Hannover hat in einer nicht fristgerechten Stellungnahme nach der öffentlichen Auslegung darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung der Bebauungsplan und die Satzung über den "Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Ahlemer Holz" nicht im Einklang stünden. Es wird empfohlen, entweder den Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Norden um die Fläche des GLB zu verkleinern oder im Bebauungsplan diese Fläche als Wald festzusetzen.

Dem Vorschlag der Region soll nicht gefolgt werden. Im Bebauungsplan ist die Fläche des GBL im Norden des Plangebietes gekennzeichnet. Damit gibt die Stadt als Plangeberin deutlich zum Ausdruck, dass die Inhalte der Satzung über den GBL zu beachten sind. Sie stehen nicht im Widerspruch zur Festsetzung als öffentliche Grünfläche. Dort sollen selbstverständlich die vorhandenen Bäume erhalten werden. Die Stadt ist außerdem Grundstückseigentümerin und hat sich mit der Satzung zum GBL festgelegt, den Wald zu



erhalten. Eine Verkleinerung des Geltungsbereiches ist nicht möglich, weil hier sonst der bisherige Bebauungsplan Nr. 852 weiter gelten würde, der Schule festsetzt. Dies ist nicht das Planungsziel der Stadt. Es wäre auch nicht im Sinne einer Walderhaltung und wegen der zu kleinen Fläche, auf der keine Schulnutzung mehr verwirklicht werden könnte, städtebaulich nicht vertretbar.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

61.12 
Hannover / 22.12.2014