Drucksache Nr. 2828/2019:
3. Änderungssatzung zur Vergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 01.01.2012

Inhalt der Drucksache:

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2828/2019
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3. Änderungssatzung zur Vergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 01.01.2012

Antrag,

der Rat der Landeshauptstadt Hannover beschließt die als Anlage 1 beigefügte 3. Änderungssatzung zur Vergnügungsteuersatzung. Die Änderungssatzung soll am 01.01.2020 in Kraft treten.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender Aspekte sind nicht zu berücksichtigen, da die Steuererhebung geschlechtsunabhängig erfolgt. Bei der textlichen Gestaltung wurde auf eine geschlechtsbezogene Formulierung geachtet. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Geschlechter bestehen keine Unterschiede

Kostentabelle

Die Änderung der Vergnügungsteuersatzung führt zu keinen Veränderungen bei den Erträgen.

Begründung des Antrages

Die Satzung wird der aktuellen Rechtsprechung und den aktuellen datenschutzrechtlichen Erfordernissen angepasst:

Zu § 6 Abs. 3 Satz 2:

Die Bemessungsgrundlage für Geldspielgeräte ist das sog. Einspielergebnis. Hierbei werden diverse Beträge der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet aber auch bestimmte Anteile von der Berücksichtigung ausgenommen.

Bei dem Begriff „Fehlgeld“ handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Während seitens der Landeshauptstadt Hannover eine eher enge Auslegung, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Beträge, erfolgt, haben einzelne Steuerpflichtige ein sehr weites Verständnis des Begriffs „Fehlgeld“ und wollen hierunter nahezu alles Beträge fassen, die irgendwie in der Kasse fehlen, so u.a. Auszahlungen an die Spielkunden.

Zur Klarstellung der Satzungsregelung wird nunmehr der Begriff „Fehlgeld“ aus der Satzung gestrichen. Die Nichtberücksichtigung von „Fehlgeld“ wurde bereits gerichtlich geprüft. Hierzu hat das VG Lüneburg ausgeführt:

„Die auf die Einwürfe aus Fehl-, Falsch-, Prüf- und Wechselgeld entfallenden Beträge bewegen sich jedoch regelmäßig in einer so geringen Größenordnung, dass sie vernachlässigt werden können und sich ihr Nichtabzug als unschädlich darstellt (in diesem Sinne: OVG Münster, B. v. 06.12.2006 - 14 B 2418/06 - Juris; HessVGH, Beschl. v. 17.4.2008 - 5 TG 2725/07 -).“


Zu § 15:

Die Bestimmungen zum Datenschutz wurden den aktuellen rechtlichen datenschutzrechtlichen Erfordernissen angepasst:
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Hannover / 05.11.2019