Drucksache Nr. 2813/2009:
Veränderungssperre Nr. 84 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1662 - Hofstellen Hauptstraße -

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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2813/2009
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Veränderungssperre Nr. 84 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1662 - Hofstellen Hauptstraße -

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1662 nach den §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO die Veränderungssperre Nr. 84 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zum Verfahren des Bebauungsplans

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Für die im Zusammenhang bebaute Ortslage im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1662 sollen gemäß § 9 Abs. 2a BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche Einzelhandelsnutzungen im wesentlichen ausgeschlossen werden. Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des historisch gewachsenen Zentrums Alt-Wettbergens, das mit seinem vielfältigen Mix an Einzelhandel und Dienstleistungen einen hohen Stellenwert in der gewachsenen Ortsmitte "An der Kirche" darstellt. In seiner funktionalen Bedeutung bildet dieser zentrale Versorgungsbereich mit seinen kleinteiligen Strukturen für die Bevölkerung einen wichtigen Stellenwert im Hinblick und im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung. Das Bebauungsplanverfahren soll dazu beitragen, insbesondere Nahversorger außerhalb des vorhandenen Zentrums auf den Flächen der ehemaligen Hofstellen auszuschließen.

Für das im Planbereich gelegene Grundstück Hauptstraße 31 A (Nr. 33) ist bereits ein Bauantrag für einen Nahversorger gestellt worden. Auf der Grundlage des am 26.03.2009 durch den Verwaltungsausschuss gefassten Aufstellungsbeschlusses ist die Entscheidung über den Bauantrag für die Dauer von 12 Monaten zurück gestellt worden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
61.1B 
Hannover / 18.12.2009