Drucksache Nr. 2810/2012:
Städtebaulicher Vertrag Langenhagen-Barracks; Verlängerung der Frist zur baulichen Entwicklung des Vertragsgebietes

Inhalt der Drucksache:

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2810/2012
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Städtebaulicher Vertrag Langenhagen-Barracks; Verlängerung der Frist zur baulichen Entwicklung des Vertragsgebietes

Antrag,

die Verlängerung der Frist zur baulichen Entwicklung des Vertragsgebietes des städtebaulichen Vertrages "Langenhagen-Barracks" um weitere drei Jahre bis zum 31.12.15 zu beschließen und festzustellen, dass diesen Vertrag betreffende, zukünftige Fristverlängerungen eigenständig durch die Verwaltung zu entscheiden sind.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte, die durch die infolge der ungünstigen Vermarktungsbedingungen erforderliche Fristverlängerung nachteilig beeinflusst werden könnten, sind nicht ersichtlich.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

In dem o.g. städtebaulichen Vertrag wurde vereinbart, dass die bauliche Entwicklung des Vertragsgebietes bis spätestens zum 31.12.2008 abgeschlossen sein muss. Auf Grund der seitdem schwierigen Vermarktungsbedingungen wurde der HRG mbH & Co Business Park Hannover-Nord KG (nachfolgend "HRG") als derzeitige Eigentümerin jeweils in den Jahren 2008 sowie 2009 weitere Fristverlängerungen eingeräumt (Info-Drs.Nr. 0208/2008 u. 2803/2009). Die letztmalig am 10.12.2009 verlängerte Frist läuft zum Ende dieses Jahres aus.

Nunmehr wurde der Verwaltung von Seiten der HRG mitgeteilt, dass sich die Vermarktung der Grundstücke weiterhin als schwierig gestaltet. So konnten bisher erst ca. 2/3 der Baugrundstücke veräußert werden. Die Einhaltung der bis zum 31.12.2012 verlängerten Entwicklungsfrist ist daher nach Angaben der HRG nicht möglich. Sie hat insofern um erneute Fristverlängerung bis zum 31.12.2015 gebeten. Die Verwaltung schlägt vor, diesem Antrag zu folgen.

Auf Grund des verzögerten Vermarktungsfortgangs ist absehbar, dass die restlichen Grundstücksflächen auch zukünftig eher schwierig veräußerbar sind. Unter Umständen könnte in den nächsten Jahren insofern das Erfordernis weiterer Fristverlängerungen entstehen. Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, die entsprechende Entscheidungsbefugnis auf die Verwaltung zu übertragen, die künftige Verlängerungen eigenständig gegenüber der HRG aussprechen würde.

61.16 
Hannover / 04.12.2012