Drucksache Nr. 2773/2020:
Anpassung der Gebührenordnung für das Parken in der Landeshauptstadt Hannover
hier: Verlängerung der Gebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2026

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verwandte Drucksachen:

2773/2020 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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2773/2020
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Anpassung der Gebührenordnung für das Parken in der Landeshauptstadt Hannover
hier: Verlängerung der Gebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2026

Antrag,

der als Anlage 1 beigefügten Verordnung zur Änderung der „Gebührenordnung für das Parken in der Landeshauptstadt Hannover (Park GO)“ vom 29.03.2019 zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Durch die Parkgebührenbefreiung für Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen werden im Zeitraum von 2021 bis 2026 in einem im Verhältnis zu den jährlichen Einnahmen geringfügigen Umfang Mindereinnahmen zu erwarten sein. Ausgaben fallen für die Verlängerung nicht an.

Begründung des Antrages


1. Hintergrund

Am 25.02.2016 hat die Ratsversammlung zur Förderung der Elektromobilität beschlossen, elektrisch betriebene Fahrzeuge mit entsprechenden Fahrzeugkennzeichen zunächst bis zum 31.12.2020 von den Parkgebühren zu befreien (DS-Nr. 0045/2016). Da die Elektromobilität weiterhin auch von Seiten der Stadt gefördert werden soll, ist eine Verlängerung der Gebührenbefreiung vorgesehen.


2. E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

Mit dem am 12.06.2015 in Kraft getretenen Elektromobilitätsgesetz gibt es eine Rechtsgrundlage, Elektrofahrzeuge von Parkgebühren zu befreien. Das Problem der eindeutigen Kennzeichnung der bevorteilten Fahrzeuge wurde mit der am 26.09.2015 in Kraft getretenen 50. Änderungsverordnung für straßenrechtliche Vorschriften geregelt. Alle im Sinne der Vorschrift elektrisch betriebenen Fahrzeuge können durch ein entsprechendes Fahrzeugkennzeichen eindeutig gekennzeichnet werden (E-Kennzeichen). Fahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen sind, erhalten auf Antrag eine entsprechende Plakette und sind damit den Fahrzeugen mit E-Kennzeichen gleichgestellt. Neben den reinen Elektrofahrzeugen erhalten auch Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge die entsprechenden Nummernschilder, sofern sie die Vorgaben des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.

In Hannover waren mit Stand vom 31.10.2020 insgesamt 254.816 Fahrzeuge (ohne Anhänger) gemeldet. Davon sind 1.471 reine Elektro-Fahrzeuge (BEV), 1.198 Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) und 10 Brennstoffzellen-Elektrofahrzeuge (FCV, FCEV). Damit erfüllen 1,05 % der in Hannover gemeldeten motorisierten Kraftfahrzeuge die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG). Zum Vergleich: am 31.12.2014 betrug der Elektro-Anteil 0,15 %, am 31.12.2016 waren es 0,21 % und am 31.12.2018 immerhin 0,41 %. Allein in den ersten zehn Monaten dieses Jahres hat die Zahl um 1.258 Elektrofahrzeuge, das sind 89 % seit dem 31.12.2019, zugenommen.
3. Gebührenbefreiung

Elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen werden in den Parkgebührenzonen I, II und III von den Parkgebühren auf öffentlichen Stellplätzen befreit. Die Parkhöchstdauer von 2,5 Stunden gilt aber auch für elektrisch betriebene Fahrzeuge und wird durch die Benutzung der Parkscheibe geregelt. Die Regelung wird bis zum 31.12.2026 befristet. Sie gilt nicht für Parkhäuser.

Für den Parkplatz Herrenhäuser Gärten West 1 in Herrenhausen westlich der Straße Am Großen Garten wird weiterhin keine Gebührenbefreiung vorgesehen, um die Kompatibilität mit den Entgeltregelungen für das Parken auf den Parkplätzen Ost und West 2 der Herrenhäuser Gärten beizubehalten.

Die Parkscheinautomaten in den Parkgebührenzonen I, II und III sind bereits mit Aufklebern versehen, die über die Gebührenbefreiung für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen informieren. Diese Aufkleber enthalten keine Angabe bis wann die Gebührenbefreiung gilt, so dass diese nicht ausgetauscht werden müssen. Kosten fallen daher durch die Verlängerung der Gebührenbefreiung nicht an.
4. Gebührenausfälle

Durch die Gebührenbefreiung kommt es zu Einnahmenausfällen bei den Parkgebühren. Diese sind abhängig von dem Anteil der Elektrofahrzeuge an der Fahrzeugflotte. Da der Anteil der Elektrofahrzeuge nach wie vor gering ist, gibt es auch absehbar relativ wenig Fahrzeuge, die bei nach der Änderung der Parkgebührenordnung gebührenfrei parken dürfen. Insofern sind für die kommenden Jahre keine nennenswerten Einnahmeverluste zu erwarten. Da mittel- und langfristig eine Zunahme erwartet wird, soll die Gebührenbefreiung in Anlehnung an die Laufzeit des Elektromobilitätsgesetzes (EMoG) bis zum 31.12.2026 befristet werden.


5. UVP

Mit der Maßnahme sind positive Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, wenn sich der Anteil der Elektromobilität erhöht.


6. Umsetzung

Nach dem Ratsbeschluss muss die geänderte Parkgebührenordnung öffentlich bekanntgemacht werden. Die Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
66.1 
Hannover / 23.11.2020